Dazu sagte Hauptgeschäftsführer Christof Sommer der dpa:
"Der Debatte über neue Fristen für Erschließungsbeiträge fehlt es an Sachlichkeit. Ich empfehle darum allen Beteiligten, sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu orientieren. Dieses hat klar und deutlich gesagt, dass die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands Beiträge von den Anliegern erheben, und zwar innerhalb einer Frist von unter 30 Jahren ab Eintritt der sogenannten Vorteilslage.
Bei der Festlegung der Frist muss der Landesgesetzgeber einen fairen Ausgleich gewährleisten. Auf der einen Seite stehen die berechtigten Interessen der Anlieger, innerhalb eines zumutbaren Zeitraums Klarheit darüber zu haben, ob sie noch mit einer Beitragsbelastung rechnen müssen. Auf der anderen Seite haben wir das ebenso berechtigte Interesse der einfachen Steuerzahler, nicht den Sondervorteil einzelner Grundstückseigentümer tragen zu müssen. Von der technischen Erschließung durch eine Straße mit Gehweg, Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung profitieren in erster Linie die Anlieger und nicht die Allgemeinheit.
Hier vom Abwälzen von Kosten auf die Bürgerinnen und Bürger oder gar vom Abkassieren zu sprechen, geht weit an der Wahrheit vorbei. Straßen zu bauen, kostet Zeit, Geld und Aufwand. Es ist nur recht und billig, diese kommunalen Leistungen denen in Rechnung zu stellen, die ihren unmittelbaren Vorteil daraus ziehen.
20-Jahresfrist auch in anderen Bundesländern
Die Kommunen begrüßen daher ausdrücklich, dass die Landesregierung die Fristen für Erschließungsbeiträge anpasst. Mit den nun vorgesehenen 20 Jahren bewegt sich NRW in bester Gesellschaft. Auch Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen orientieren sich an der 20-Jahres-Marke. Die Neuregelung schafft außerdem einen fairen Interessenausgleich und bietet Verlässlichkeit für alle Beteiligten.
Dass Anlieger in NRW sich über das Hin und Her bei den Erschließungsbeiträgen ärgern, können die Kommunen nachvollziehen. Bei der Einführung der neuen Regelungen im vergangenen Sommer ist der Landesgesetzgeber zu forsch gewesen. Die 25-Jahresfrist nach Baubeginn stieß auf verfassungsrechtliche Bedenken, die Zehn-Jahres-Frist nach Fertigstellung der Straße war nicht praxistauglich. Nun korrigiert das Land seine Fehleinschätzung und passt die Vorgaben an die Realität in den Städten und Gemeinden an.
Die Zehn-Jahresfrist war deutlich zu kurz bemessen. In der kommunalen Praxis ist es keine Seltenheit, dass es deutlich mehr als zehn Jahre braucht, eine Straße endgültig abzurechnen. Oft sind es Rechtsstreitigkeiten, die eine Kommune ausbremsen und das über Jahre. Wer schon mal ein Haus gebaut hat, weiß, wie schnell es Unstimmigkeiten mit teils langwierigen Folgen gibt. Für den Bau einer Straße gilt dies erst recht. Dann geht es um die Beitragssatzung, den Bebauungsplan oder die Beseitigung vermeintlicher Mängel.
Zudem muss eine Kommune eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben erfüllen, die für die Erhebung der Erschließungsbeiträge notwendig sind. Dazu zählen neben dem Bebauungsplan der vollständige Grunderwerb, der Eingang der letzten Unternehmerrechnung, eine wirksame Widmung oder der Abschluss von Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren. Auch dabei kommt es immer wieder zu erheblichen Verzögerungen, auf die eine Kommune keinen Einfluss hat.
Bliebe es bei der Zehn-Jahresfrist, wäre der Ärger in den Städte und Gemeinden programmiert: Sollten die kommunalen Haushalte die Ausfälle kompensieren, müsste an anderer Stelle gekürzt werden – auf Kosten der Allgemeinheit. Zudem müssten wir mit mehr Rechtsstreitigkeiten rechnen. Der Gesetzgeber sollte keine Anreize setzen, ein Verfahren durch Einwände in die Länge zu ziehen und somit die Beitragspflicht auszuhebeln."
Hintergrund
>>>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen
>>>Hinweise des Landtags Nordrhein-Westfalen zum aktuellen Beratungsstand
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