Die Anordnung des Rückschnitts einer Hecke, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt und dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet, ist auch dann rechtens, wenn der Rückschnitt in die Schonzeit fällt. Das naturschutzrechtliche Rückschnittverbot sehe Ausnahmen vor, sofern der Rückschnitt der Verkehrssicherheit geschuldet sei. Dies hat laut ARG Experten das Verwaltungsgericht Gießen in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 4 L 438/23).
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