Wer rücksichtslos das Rechtsfahrgebot missachtet, macht sich der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung strafbar. Um „rücksichtslos“ zu sein, bedarf es eines überdurchschnittlichen Fehlverhaltens, welches von einer „besonders verwerflichen Gesinnung“ geprägt sein muss. Wer lediglich aus Unachtsamkeit nach sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr zurück in Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt, handelt nicht rücksichtslos. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung scheidet dann aus. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. November 2022 (AZ: 1 OLG 2 Ss 34/22).

Nach einem siebenwöchigen Urlaub in Thailand – mit Linksverkehr – bog der Betroffene in Deutschland aus dem Grundstück kommend links ab und fuhr auf einer Strecke von zwei bis drei Kilometern über zwei Minuten auf der linken Spur der Landstraße. In einem Kurvenbereich kollidierte er frontal mit einem entgegenkommenden PKW. Der Fahrer und der Beifahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs wurden verletzt.

Das Landgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung. Das Landgericht stellte fest, er habe rücksichtslos gehandelt, weil er nach dem siebenwöchigen Aufenthalt mit Linksverkehr unreflektiert wieder am Straßenverkehr in Deutschland teilgenommen habe. Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung auf Revision des Angeklagten dahin, dass er nur noch der fahrlässigen Körperverletzung schuldig ist. Entfallen ist die Strafe wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Dem Angeklagten könne kein rücksichtsloses Handeln vorgeworfen werden. Rücksichtslos fahre derjenige, der an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, etwa um ein schnelles, ungehindertes Vorwärtskommen zu möglichen. Auch wer gleichgültig fahre und sich nicht auf die Pflichten als Fahrer besinne, handele rücksichtslos. Gelegentliche Unaufmerksamkeit oder reine Gedankenlosigkeit genügten jedoch nicht. Auch müsse eine besonders verwerfliche Gesinnung erkennbar sein.

Nach diesen Maßstäben habe der Angeklagte nicht rücksichtslos gehandelt. Zwar habe er gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, er handelte aber nicht bewusst oder aus Gleichgültigkeit gegen über den anderen Verkehrsteilnehmern. Sein Verhalten speise sich allein aus Unachtsamkeit und nicht aus Gleichgültigkeit, so das Gericht. Daher scheide eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung aus.

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