Morgen feiern wir den bundesweiten "Tag des Baumes". Eigentlich kein echter Grund zum Feiern, denn der aktuelle Waldzustandsbericht zeigt, dass weiterhin vier von fünf Bäumen krank sind. Die ARAG Experten mit Details zum Bericht und der Antwort auf die Frage: Was darf man eigentlich im Wald?

Deutscher Wald gestresst
Ein Drittel der Fläche Deutschlands ist bewaldet. Und auch wenn es zum Vorjahr keine deutlichen Veränderungen gibt, sind die Schäden in Deutschlands Wäldern laut aktuellem Waldzustandsbericht weiterhin auf hohem Niveau. Die Bäume leiden stark unter den Folgen der Klimakrise. Die Bewertung des Kronenzustandes, der zeigt, wie dicht Laub oder Nadeln sind, ist nach Information der ARAG Experten nach wie vor besorgniserregend: Nur knapp 21 Prozent der Bäume weisen keine Kronenverlichtung aus, sind also gesund. Die höchste Absterberate weisen Fichten auf. Vor allem Bäume, die älter als 60 Jahre sind – dabei handelt es sich um über 70 Prozent der Bäume –, sterben besonders häufig ab. Aber laut Bericht zeigt sich auch bei jüngeren Bäumen ein negativer Trend.

Darf man jeden Wald betreten?
Laut der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald gehören 48 Prozent der Waldfläche Privatpersonen. Danach folgen die Länder mit 29 Prozent. Körperschaften wie z. B. Gemeinden oder Kirchen teilen sich 19 Prozent des Waldes. Dem Bund gehören lediglich etwa vier Prozent. Jeder Eigentümer bewirtschaftet seinen Wald eigenverantwortlich und hat laut ARAG Experten auch das Recht an seinem Wald. Zwar ist im Rahmen des Bundeswaldgesetzes für die meisten Wälder ein Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung eingeräumt. Ein Recht, Dinge mitzunehmen, hat der Waldbesucher generell aber nicht. Hierzu bedarf es der Genehmigung des Eigentümers. Wer den Wald für einen Spaziergang oder eine Joggingrunde nutzt, sollte am besten auf den Wegen bleiben, unter anderem, um die tierischen Waldbewohner zu schützen. Denn gerade jetzt bekommen viele im Wald lebende Tiere Nachwuchs und brauchen besonders viel Ruhe.

Sammeln und Abpflücken erlaubt?
Die sogenannte Handstraußregelung ist im Bundesnaturschutzgesetz verankert und erlaubt – wie der Name schon sagt – beispielsweise, wild wachsende Blumen und Gräser für einen Blumenstrauß zu pflücken. Auch Kräuter, Beeren oder Pilze dürfen in geringen Mengen gesammelt werden. Die ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass das betreffende Gewächs nicht unter Naturschutz stehen darf und dass für den nicht gewerblichen Eigenbedarf gesammelt wird. Wer ohne Genehmigung Naturalien für gewerbliche Zwecke mitgehen lässt, macht sich strafbar. Brennholz oder Steine dürfen ohne Einwilligung des Eigentümers überhaupt nicht mitgenommen werden.

Die goldene Regel beim Pilze sammeln
Viele beliebte Speisepilze zählen laut Bundesartenschutzverordnung zu den besonders geschützten Arten. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, diese „aus der Natur zu entnehmen“. Es gibt aber eine Ausnahmegenehmigung beispielsweise für Steinpilze, Pfifferlinge, Brätlinge, Birkenpilze, Rotkappen oder Morcheln. Diese darf man im Wald – sofern nicht ausdrücklich verboten – in geringer Menge für den eigenen Bedarf sammeln; also bis zu zwei Kilogramm pro Pilzsucher und Tag. Tabu sind nach Auskunft der ARAG Experten Naturschutzgebiete und Nationalparks.

Das romantische Herz im Baumstamm…
… ist leider verboten. Weder im Wald noch im Park ist diese Art der Liebesbekundung statthaft, sondern stellt laut ARAG Experten eine Sachbeschädigung dar. Darüber hinaus schädigt das Geritze den Baum. Durch die Verletzung der Rinde können die Bäume leichter von Pilzen oder anderen Schädlingen befallen und damit zerstört werden.

Hunde im Wald
Die Wald- bzw. Forstgesetze oder auch kommunale Regelungen bestimmen, ob man seinen Hund von der Leine lassen darf oder nicht. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise müssen Hunde – sofern es sich nicht um „gefährliche Hunde“ handelt – im Wald keine Leine tragen, solange sie den Weg nicht verlassen. Ausnahmen gelten nach Information der ARAG Experten in Naturschutzgebieten und auf ausdrückliche Anordnung der Forstbehörden des Landes – etwa in ausgewiesenen Erholungsgebieten. Wenn die Vierbeiner auf Wegen laufen, dürfen sie allerdings die Waldtiere und Erholungssuchenden nicht stören. Andernorts ist es in der derzeitigen Brut- und Setzzeit streng verboten, den Hund in Wald und Flur von der Leine zu lassen. Wer sich nicht an die geltenden Regeln hält, muss je nach Bundesland mit hohen Geldbußen rechnen.

Lagerfeuer im Wald
In den meisten Fällen sind sogenannte wilde Lagerfeuer verboten und es darf nur an genehmigten Feuerstellen im Wald oder mit einem Mindestabstand von 100 Metern zum Wald ein Lagerfeuer entzündet werden. Bei Waldbrandgefahrenstufe drei oder vier ist allerdings auch damit Schluss. Grundsätzlich regeln die Waldgesetze der einzelnen Länder, ob und unter welchen Voraussetzungen im Wald ein Lagerfeuer gemacht werden darf. Dabei weisen die ARAG Experten auf große Unterschiede hin: So darf beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern nur ein begrenzter Personenkreis im Wald ein Feuer anzünden und muss dies zudem einen Tag vorher bei der zuständigen Gemeinde anmelden, während es im Landeswaldgesetz von Schleswig-Holstein ganz lapidar heißt: „Die oberste Forstbehörde kann den Gebrauch von Feuer und Licht regeln […]“.

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