Oftmals machten sich die Arbeitgeber nicht die Mühe, genauer zu ermitteln, wie und in welchem Umfang eine Weiterarbeit während der Schwangerschaft möglich sein könne. Statt pauschaler betrieblicher Beschäftigungsverbote sollen Krankenhäuser laut Forderung des hessischen Ärzteparlaments folgende Voraussetzungen schaffen:
· Individuelle Gefährdungsbeurteilungen unter frühzeitiger Einbeziehung und unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Ärztin und gemeinsamer Besprechung mit der Ärztin
· Proaktives Beratungsangebot für Frauen zur Vervollständigung des Impfschutzes
· Bestimmung zuständiger Ansprechpersonen bei Eintreten einer Schwangerschaft
· Transparentes Ablaufschema, welche Schritte auf eine Schwangerschaftsmeldung folgen
· Erstellung von standardisierten Positivlisten / Leitfäden je Abteilung für den Einsatz schwangerer Ärztinnen
· Standardisierte Gespräche zum Weiterbildungsstatus bzw. den noch zu erwerbenden Weiterbildungszeiten und Untersuchungszahlen bis zur Facharztprüfung
· Maßnahmen zur Erleichterung des Wiedereinstiegs nach der Elternzeit
· Maßnahmen zur Förderung der Karriereentwicklung auch in Schwangerschaft und/oder Elternzeit
· Beratung auch der Betriebsärzte über die Möglichkeit eines teilzeitigen Beschäftigungsverbotes
· Ärztinnen, die in der Schwangerschaft weiterarbeiten wollen, dürfen daran nicht pauschal gehindert werden.
Andernfalls werde ärztliche Arbeitskraft unnötig verschwendet – zum Nachteil der Kolleginnen und der Gesundheitsversorgung.
In der Begründung des Beschlusses heißt es:
Eine Umfrage des deutschen Ärztinnenbundes und weiterer Organisationen mit 4800 Teilnehmerinnen (Abfragezeitraum 18.11.22 bis 18.12.22) hat gezeigt, dass mehr als 50 % der Befragten für die Zeiträume 2016/2017 und 2018/2019 angaben, durch Schwangerschaft und Tätigkeitseinschränkungen in ihrer weiteren ärztlichen Karriere behindert worden zu sein. In der Corona-Pandemie stieg der Anteil sogar auf 66 Prozent. Auch hat die Hälfte der befragten Ärztinnen angegeben, dass sie Bedenken hatten ihre Schwangerschaft zu melden. Als Gründe wurden Sorge vor Einschränkung der Weiterbildung, OP-Verbot, aber auch negative Reaktionen der Chefärzte, Chefärztinnen oder des Kollegenkreises angegeben. Individuelle Gefährdungsbeurteilungen lagen bei einem Drittel der Teilnehmerinnen gar nicht vor.
Landesärztekammer Hessen
Hanauer Landstraße 152
60314 Frankfurt/Main
Telefon: +49 (69) 97672-0
Telefax: +49 (69) 97672-128
http://www.laekh.de
Abteilungsleiterin
Telefon: +49 (69) 97672-188
Fax: +49 (69) 97672-224
E-Mail: katja.moehrle@laekh.de