Die neue Kurzstudie der HypZert Fachgruppe „Energie & Umwelt“ stellt die angestrebten Ziele des Transformationsprozesses vor sowie verschiedene Heiztechnologien mit einem Fokus auf die Funktion und Einsatzbedingungen von Wärmepumpen.
Die politische Zielrichtung sieht vor, dass ab dem 01.01.2024 bei einem Austausch von Heizungsanlagen ein Primärenergieanteil von 65 % regenerativer Energien vorgeschrieben wird. Diese Anforderung stellt eine große Herausforderung für Eigentümer und damit auch für die Finanzwelt dar. Um diese Quote zu erreichen, sind etwa ein Anschluss an Wärmenetze denkbar, der Einsatz von Biomasseheizungen, Gasheizungen mit grünem Wasserstoff oder anderen „grünen Gasen“, Stromdirektheizungen, Hybridheizungen oder Wärmepumpen mit Luft-, Erdreich- oder Wasserquellen.
Die Autoren der Studie gehen vornehmlich auf die Produktion, Installation und Funktionsweise von Wärmepumpen sowie auf die notwendige Netz- und Ladeinfrastruktur ein. Es werden verschiedene Einsatzmöglichkeiten von Wärmepumpen im Gebäudebestand untersucht, beispielsweise die Kombination von Wärmepumpen mit PV-Anlagen und Speichertechnologien.
Doch nicht jede technisch machbare Investition ist derzeit wirtschaftlich umsetzbar. Der technische Fortschritt sowie politische Vorgaben und Fördermöglichkeiten müssen weiterhin beobachtet werden. „Das Ziel der Dekarbonisierung ist einerseits mit der Versorgungssicherheit, andererseits mit der Bezahlbarkeit sowohl im Hinblick auf Investitionskosten, als auch auf laufende Betriebskosten, in Einklang zu bringen“, erläutert Tanja Reiß, Geschäftsführerin der HypZert GmbH.
Aufteilung der CO2-Abgabe zwischen Mieter und Vermieter
In einer weiteren Kurzstudie befasst sich die HypZert Fachgruppe „Energie & Umwelt“ mit der Neuregelung zur Zahlung der Sonderabgaben auf CO2-Emissionen im Gebäudesektor. Seit Jahresbeginn 2023 ist ein Teil dieser CO2-Kosten nicht nur vom Mieter, sondern anteilig auch vom Vermieter zu tragen. Der vom Vermieter zu tragende Anteil hängt dabei von der energetischen Beschaffenheit des Gebäudes ab und soll somit einen Anreiz zur Steigerung der Energieeffizienz oder zu einer energetischen Modernisierung liefern. Dieser vermieterseitig zu tragende Anteil der CO2-Abgabe ist den nicht umlagefähigen Betriebskosten zuzuordnen, die bei der Markt- und Beleihungswertermittlung auf Basis des Ertragswertverfahrens berücksichtigt werden sollten.
Auch wenn die tatsächliche Höhe dieser Komponente der nicht umlagefähigen Betriebskosten erst im Jahr 2024 im Rahmen der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2023 exakt bestimmt werden kann, ist es im Rahmen der Markt- und Beleihungswertermittlung bereits heute sinnvoll, diese Kosten zumindest näherungsweise zu ermitteln. Die Experten der Fachgruppe stellen einen Lösungsansatz vor, wie der Vermieteranteil überschlagsmäßig ermittelt werden kann.
Interessierte können die Studien über den HypZert Shop unter www.hypzert.de beziehen.
HypZert GmbH
Georgenstraße 22
10117 Berlin
Telefon: +49 (30) 206229-0
Telefax: +49 (30) 206229-12
http://www.hypzert.de
Leitung Marketing & Kommunikation
Telefon: +49 (30) 206229-274
Fax: +49 (30) 206229-12
E-Mail: seehaus@hypzert.de