Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) unterstützt in einer ausführlichen Stellungnahme das Ziel des Referentenentwurfs zum Selbstbestimmungsgesetz, das grund- und menschenrechtswidrige Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) abzuschaffen. Stattdessen soll eine Korrektur des personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags durch eine Erklärung vor dem Standesamt möglich werden. Zugleich weist der djb auf die zu beobachtende Diskursverschiebung hin: Sinn und Zweck des Selbstbestimmungsgesetzes ist eigentlich die Verbesserung der rechtlichen Situation einer Personengruppe, die von geschlechtsbezogener Diskriminierung betroffen ist. Anstatt dieses Anliegen in der öffentlichen Diskussion umfassend darzustellen, werden Drohszenarien und Missbrauchsmöglichkeiten vertieft erörtert, die nicht auf empirischen Anhaltspunkten beruhen. Bedauerlicherweise setzt sich diese Verschiebung in einzelnen Regelungen und in der Begründung des Referentenentwurfs fort.

„Trans, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen unkompliziert zu ermöglichen, den Geschlechtseintrag im Geburtenregister und ihre Vornamen zu korrigieren, ist aus grund- und menschenrechtlicher Sicht dringend geboten“, betont djb-Präsidentin Prof. Dr. Maria Wersig. „Insbesondere die Abschaffung des gerichtlichen TSG-Verfahrens und der Gutachtenpraxis sind überfällig. Der djb unterstützt daher die im Entwurf vorgesehene Einführung eines neuen niedrigschwelligen Verfahrens, in dem die personenstandsrechtlichen Angaben durch eine Erklärung vor dem Standesamt korrigiert werden können.“

Die konkrete Umsetzung dieses Vorhabens im Referentenentwurf sieht der djb allerdings an einigen Stellen kritisch. So ist die im Entwurf vorgesehene dreimonatige Wartefrist bis zur Wirksamkeit der Korrektur nach Ansicht des djb nicht verhältnismäßig und daher zu streichen. Die Verweise auf das Hausrecht, die Bewertung sportlicher Leistungen und medizinischer Maßnahmen sind rechtlich überflüssig. Überarbeitungsbedarf besteht auch zur Gewährleistung geschlechtlicher Selbstbestimmung von Minderjährigen. Zudem greifen die im Entwurf vorgesehenen abstammungsrechtlichen Regelungen der angekündigten Reform des Abstammungsrechts zum Nachteil der betroffenen queeren Familien, insbesondere der schutzbedürftigen Kinder, vor. Der djb schlägt bis zu einer umfassenden Reform des Abstammungsrechts eine andere Interimslösung vor. Schließlich bietet auch das im Entwurf vorgesehene Offenbarungsverbot nach Ansicht des djb einen unzureichenden Schutz. Darüber hinaus besteht weiterhin Regelungsbedarf im Hinblick auf den Entschädigungsfonds sowie die Finanzierung von Beratungsangeboten und die Kostenübernahme geschlechtsangleichender Behandlungen.

Nach der langen Ausarbeitungs- und Verhandlungszeit drängt der djb nun auf die zügige Nachbesserung und Einführung des vereinfachten personenstandsrechtlichen Verfahrens.   

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