Die Käufer von Elektroautos, die schon im Frühjahr 2022 ihr Auto bestellt, aber erst 2023 geliefert bekommen haben, können offenbar nicht darauf hoffen, dass die Autohersteller die mit dem Jahreswechsel gekürzte Kaufprämie ausgleichen. Trotz gegenteiliger Ankündigungen häufen sich bei der Zeitschrift auto motor und sport Beispielfälle von Lesern, in denen die Hersteller Liefertermine nicht einhalten konnten und trotz der Aussicht, den Förderschaden zu übernehmen, eine Zahlung verweigern oder den Schaden nur teilweise übernehmen. In der aktuelle Ausgabe dokumentiert auto motor und sport Fälle von Kunden der Marken Renault, VW und Hyundai. Im Fall des Hyundai war dem Kunden, der im März 2022 einen Kona Elektro bestellt hatte, der Juni 2022 als Liefertermin genannt worden. Die Lieferung wurde mehrfach auf September, dann Mitte Dezember verschoben. Geliefert wurde das Auto erst Mitte Mai 2023. Nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes konnte der Leser wenigstens eine Teilzahlung von 1000 Euro erreichen. Ansonsten wehren sich Hersteller und Händler offenbar hartnäckig, sich an den entgangenen Förderprämien aufgrund verspäteter Auslieferung wenigstens zu beteiligen.

Nach Aussage des Oldenburger Fachanwalts für Verkehrsrecht, Stefan Herbers, sind die Kunden auf Kulanz angewiesen, es sei denn, im Kaufvertrag wurde ausdrücklich vereinbart, dass sich der Händler an dem Förderschaden beteiligt. „Kommt es durch Überschreiten des unverbindlichen Lieferzeitraums zu einem „Förderungsschaden“, ist es häufig nicht möglich, das Autohaus haftbar zu machen. Zwar muss der Händler alles Mögliche versuchen, um die Lieferfristen einzuhalten, kann aber auf den Hersteller nicht einwirken. Zum Hersteller besteht in aller Regel seitens des Kunden keine rechtliche Verbindung. Der Kunde hat hier also auch keinen Einfluss“, so Anwalt Herbers in auto motor und sport. „Um dennoch eine Haftung des Autohauses bei einem etwaigen „Förderungsschaden“ zu erreichen, kann im Kaufvertrag oder einem gesonderten Vertrag vereinbart werden, dass die Parteien davon ausgehen, dass das Fahrzeug noch im gewünschten Jahr zugelassen wird und damit der staatliche Prämienanspruch dieses Jahres gewährleistet ist“, so Herbers. „Für den Fall, dass die Zulassung erst im Folgejahr erfolgen kann und hierdurch nur ein geringerer Prämienanspruch besteht, ist dann weiterhin zu vereinbaren, dass das Autohaus verpflichtet ist, die Differenz an den Kunden zu zahlen.“

Das haben aber offenbar viele Autokäufer versäumt und sich auf eine mündliche Zusage verlassen. „Entscheidend ist, dass die Vereinbarung zwischen Autohaus und Kunde schriftlich fixiert wird. So ist der Kunde für das Treffen der obigen Abrede beweisbelastet. Gelingt der Beweis nicht, hat der Kunde – selbst vor Gericht – keinen Erfolg.“

Redakteurin: Carina Belluomo

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