Er betont, dass er für eine zusätzliche Regulierung der Suizidhilfe keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht. Die von Gegner:innen und zum Teil sogar von Befürworter:innen des assistierten Suizids behaupteten vermeintlichen gesetzlichen „Grauzonen“ oder gar ein gesetzlich „unregulierter Zustand“ seien für ihn keineswegs erkennbar. Roßbruch: „Eine erneute Gesetzgebung ist nicht zwingend erforderlich. Dies hat im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht so gesehen, denn es hat den Gesetzgeber überhaupt nicht dazu verpflichtet, ein wie auch immer geartetes legislatives Schutzkonzept zu verabschieden.“
Für Ärzt:innen, die bei einem freiverantwortlichen Suizid eines ihrer Patienten assistieren, existiere schon jetzt in Deutschland ein klarer und eindeutiger rechtlicher Handlungsrahmen. Organisationen, die Freitodbegleitungen anbieten oder vermitteln, arbeiten transparent und überprüfbar; dies gelte auch, weil sie nach jeder Freitodbegleitung die örtlich zuständige Kriminalpolizei informieren, die dann ein förmliches Todesermittlungsverfahren einleitet. Assistiert ein Suizidhelfer bei einem Suizid, ohne dass die suizidwillige Person einsichts- und entscheidungsfähig und somit nicht freiverantwortlich handelt, liegt tatbestandsmäßig ein Totschlag gemäß § 212 StGB vor. Es gebe bei Verstößen somit genügend Möglichkeiten, strafrechtlich aktiv zu werden.
Roßbruch: „Sich aus dem Leben zu verabschieden, wenn es einem Menschen – aus welchen gewichtigen Gründen auch immer – zur Last geworden ist, gehört zum Wesenskern persönlicher Freiheit. Die Menschen möchten am Lebensende genauso wie während ihres Lebens nicht be-vormundet werden und erwarten vom Staat, dass er die Voraussetzungen für ein freiverantwortliches und würdiges Ausscheiden aus dem Leben schafft und sich nicht in höchst private Entscheidungen unzulässig einmischt. Darüber hinaus wissen wir von sehr vielen Fällen, dass das Vertrauen darauf, die Verantwortung für das über das eigene Leben zu behalten und jederzeit diesen sicheren und friedlichen Weg zur Beendigung des Lebens benutzen zu können, die Resistenz und den Willen zum Durchhalten eher stärkt.“
Nun sei die Ärzteschaft am Zug, sich mit dem Wunsch vieler Menschen nach Zugang zu ärztlicher Freitodbegleitung stärker auseinanderzusetzen und von paternalistischer Bevormundung klar Abstand zu nehmen. Einen erneuten Anlauf, eine gesetzliche Regelung zu implementieren, hält Roßbruch für unangebracht.
In einer Online-Petition „Legale Freitodhilfe“, die im vorigen Jahr von der DGHS gestartet worden war, haben sich mehr als 16 000 Menschen eindeutig dafür ausgesprochen, unnötigen gesetzgeberischen Hürden auf dem Weg zu einer ärztlichen Freitodbegleitung eine klare Absage zu erteilen.
Für die DGHS bedeutet die Abstimmung eine Bestätigung des seit 2020 eingeschlagenen Weges – nämlich, ihren Mitgliedern ein würdevolles, selbstbestimmtes und friedliches Lebensende zu ermöglichen, letztlich also: human zu sterben.
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