Sicherheitsabstand einhalten, Drängeln verboten
Zu enges Auffahren ist kein Kavaliersdelikt: Wer jede Lücke für sich beansprucht, drängelt und den Vorausfahrenden zum Abbremsen nötigt, stört nicht nur den Verkehrsfluss, sondern macht sich auch strafbar. Der Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug sollte immer mindestens dem halben Tachowert entsprechen. Bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h also 60 Meter. Zur Überprüfung sucht man sich einen fixen Punkt am Straßenrand und zählt, wenn das vordere Fahrzeug den Orientierungspunkt passiert, zwei Sekunden ab. Erst dann sollte die eigene Fahrzeugfront denselben Punkt erreichen.
Je nach gefahrener Geschwindigkeit und Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug drohen bei dieser Art der Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld bis zu 400 Euro, zwei Punkte und ein dreimonatiges Fahrverbot.
Aufmerksam ans Stau-Ende heranfahren
Immer wieder ereignen sich schlimme Unfälle am Ende eines Staus auf den Autobahnen. Gerät ein Stau-Ende in Sicht, sollte die Geschwindigkeit unverzüglich, aber gleichmäßig gedrosselt werden. Gleichzeitig sollte gemäß § 16 Abs. 2 StVO die Warnblinkanlage eingeschaltet werden, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen. Abrupte Bremsmanöver und plötzliche Spurwechsel sollten unbedingt vermieden werden. Auch Straßenschilder weisen oft auf bevorstehende Staus hin und sollten als Warnsignal ernst genommen werden.
Rettungsgasse bilden
Bereits bei stockendem Verkehr muss auf Autobahnen immer eine Rettungsgasse gebildet werden. Das gilt auch außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit mindestens zwei Fahrspuren je Fahrtrichtung. Dabei weicht nur die ganz linke Spur weiter nach links bis zur Fahrbahnbegrenzungslinie aus, während alle anderen Fahrspuren sich weiter nach rechts zur Fahrspurmarkierung bewegen. Diese Regelung gilt immer, egal wie viele Spuren vorhanden sind. Achtung: Der Standstreifen muss weiterhin benutzbar sein. Im Übrigen dient die Rettungsgasse nicht nur der Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen, sondern auch als Ausweichmöglichkeit für Fahrzeuge, die am Stau-Ende nicht schnell genug bremsen konnten. Damit diese nicht mit anderen kollidieren, dürfen sie die Rettungsgasse zum Abbremsen nutzen, um sich dann einzufädeln.
Wird keine Rettungsgasse gebildet, muss mit einem Bußgeld von 200 Euro und zwei Punkten gerechnet werden. Werden deswegen sogar Rettungskräfte behindert, wird ein Bußgeld bis zu 320 Euro fällig, außerdem droht ein Monat Fahrverbot.
Einfädeln mit dem Reißverschlussprinzip
Bei Autobahnbaustellen fällt häufig mindestens eine Spur weg, so dass sich die Fahrbahn verengt und der Verkehr verdichtet. Damit trotzdem alle zügig vorankommen und kein Stau entsteht, gilt gemäß § 7 Abs. 4 StVO das Reißverschlussprinzip. Wichtig ist, sich nicht frühzeitig einzuordnen, sondern erst kurz vor der Engstelle die Spur zu wechseln. Wer sich bereits auf der verbleibenden Spur befindet, muss anderen das Einfädeln ermöglichen. Zu frühe oder erzwungene Spurwechsel oder das Schließen von Lücken führen erst recht zu Stockungen im Verkehrsfluss und können als Nötigung bewertet werden. Nötigung wird als Straftat einer Geld- bzw. Freiheitsstrafe geahndet. Bei Straftaten werden drei Punkte in Flensburg eingetragen und ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten verhängt. Auch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis ist zu rechnen. Lässt man ein Fahrzeug nicht einfädeln, oder fädelt sich selbst falsch ein, ohne dass eine Straftat vorliegt, kann dies mit einem Bußgeld in Höhe von 20 bis 35 Euro belegt werden.
Ein häufiger Irrglaube ist, dass auch beim Einfädeln auf die Autobahn das Reißverschlussprinzip gilt. Jedoch hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn gemäß § 18 Abs. 2 StVO Vorfahrt.
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