Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) steht vor seiner abschließenden Beratung im Bundestag, kann allerdings nicht wie geplant vor der Sommerpause verabschiedet werden. Die Koalitionsfraktionen mussten den Beschluss auf die nächste reguläre Sitzungswoche Anfang September vertagen, damit das GEG wie geplant zum 1. Januar 2024 in Kraft treten kann. Wir fassen zusammen was im finalen Gesetzesentwurf steht, was geplant ist und was die neuen Regeln für Hauseigentümer bedeuten.

Wann kommt die 65%-Erneuerbare-Energien-Vorgabe für Heizungen?

Auch gern als Heizungsgesetz bezeichnet, wird das neue GEG im Kern regeln, dass zukünftig nur noch Heizungen neu eingebaut und betrieben werden dürfen, die klimafreundlich sind und zu mindestens 65% Erneuerbare Energie nutzen. Diese Regelungen des GEG gelten ab 2024 allerdings erst einmal nur für Neubauten. Für Bestandsgebäude wird die 65%-Erneuerbare-Energien-Vorgabe noch zurückgestellt, bis die zuerst verpflichtend eingeführte kommunale Wärmeplanung flächendeckend vorliegt. In einigen Kommunen gibt es bereits eine Wärmeplanung. In Kommunen mit über 100.000 Einwohnern muss sie spätestens ab 2026 vorliegen, in Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern ab 2028. Ein Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung soll der Bundestag nach seiner Sommerpause verabschieden damit es zusammen mit dem GEG Anfang 2024 in Kraft treten kann.

Städte und Gemeinden müssen im Rahmen ihrer Wärmeplanung konkrete Pläne vorlegen, wie die Heizinfrastruktur vor Ort klimafreundlich umgebaut werden kann. Die Wärmeplanung dient dann den Eigentümern der einzelnen Gebäude im Ort als Entscheidungsgrundlage dafür, was sie machen können. Ob und wann der Anschluss an ein kommunales Nah- oder Fernwärmenetz möglich sein wird, ob das vorhandene Gasnetz perspektivisch auf grünen
Wasserstoff umgestellt werden wird oder ob eine mit Strom betrieben Wärmepumpe Sinn macht. Auch der Einbau einer –Biomasse-Heizung (Holz, Pellets) soll uneingeschränkt im Alt- und Neubau möglich sein.

30% bis zu 70% staatliche Förderung

Zwar ist noch unklar welche Heizungen genau gefördert werden sollen, feststeht: Der Staat plant die Wärmewende mit Milliarden aus dem Klima- und Transformationsfonds zu fördern. Unter bestimmten Voraussetzungen will sich der Bund mit bis zu 70 % der Investitionskosten am Kauf einer klimafreundlichen Heizung beteiligen.

  • Vom Einkommen unabhängig soll es den einheitlichen Fördersatz von 30% für alle Haushalte geben.
  • Zusätzlich 30% sollen Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen unter 40.000 Euro erhalten und somit von 60% Förderung profitieren.
  • Bis 2028 ist ein zusätzlicher „Geschwindigkeitsbonus“ von 20 % geplant.
  • Insgesamt ist die Förderung bei maximal 70% gedeckelt.
  • Neben der Zuschussförderung soll es über ein KfW-Programm die Möglichkeit geben, zinsverbilligte Förderkredite in Anspruch zu nehme n.

Das soll für Öl- und Gasheizung gelten

Funktionierende Öl- und Gasheizung sollen weiterbetrieben und auch repariert werden können. Die bisher geltende GEG-Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind und weder Niedertemperatur- noch Brennwerttechnik nutzen, soll weiterhin bestehen bleiben.

Für irreparable Öl- und Gasheizung sowie bei einem geplanten Heizungstausch soll es eine Übergangsfrist von 5 Jahren geben. Innerhalb dieser Frist können auch Heizungsanlagen eingebaut werden, die nicht die 65%-Erneuerbare-Energien-Anforderungen erfüllen. Wer ab dem 1. Januar 2024 den Einbau einer Öl- oder Gasheizung plant, muss allerdings vor der Heizungsmodernisierung eine verpflichtende Beratung in Anspruch nehmen, die ausdrücklich auf die steigende CO₂-Bepreisung für fossile Brennstoffe hinweist, was das Heizen mit Öl und Gas perspektivisch immer teurer machen wird und so eine mögliche Kostenfalle für Hauseigentümer darstellt.

Nach Ablauf der 5-jährigen Übergangsfrist müssen sich Hauseigentümer auf Basis der vorliegenden kommunalen Wärmeplanung für eine klimafreundliche Heizungsalternative entscheiden.

Gasheizungen, die auf Wasserstoff umrüstbar sind , können bis zur Vorlage einer Wärmeplanung eingebaut werden. Sieht die kommunale Wärmeplanung kein Wasserstoffnetz vor, gelten Anforderungen zur schrittweisen Beimischung klimaneutraler Gase wie Biomethan: 15% klimaneutraler Gase ab 2029, 30% ab 2035 und 60% ab 2040.

Mieter und Vermieter

Klar ist: das Dilemma zwischen immer steigenden Mieten und hohen Investitionskosten für Vermieter, von denen nur die Mieter profitieren, soll entschärft werden. Über eine weitere Modernisierungsumlage sollen Vermieter Sanierungskosten an Mieter weitergeben können. So kann bei Heizungsmodernisierung und Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung die Modernisierungsumlage von 8% auf 10% im Jahr erhöht werden. Das ist allerdings nur möglich, wenn der Vermieter die staatliche Förderung in Anspruch nimmt und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abzieht.

Die maximale Mieterhöhung pro Quadratmeter und Monat soll für den Zeitraum von 6 Jahren generell bei 50 Cent gekappt werden, unabhängig davon, ob Kosten über die bisherige oder die neue Modernisierungsumlage auf die Mieter umgelegt werden.

Steigt die Miete durch die Heizungsmodernisierung auf mehr als 30% des Haushaltseinkommens des Mieters, soll eine beschränkte Umlagefähigkeit gelten. Bei Indexmieten sollen Mieterhöhungen aufgrund einer Heizungsmodernisierung generell ausgeschlossen werden.

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