Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kann nach Auskunft der ARAG Experten laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen erschüttert werden, wenn sich der Arbeitnehmer nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung unmittelbar zeitlich krank meldet und dies für den gesamten Zeitraum der Kündigungsfrist bleibt. Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer sich erst krank meldet und dann die arbeitgeberseitige Kündigung erhält (Az.: 8 Sa 859/22).
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