Auch die Bundesrepublik Deutschland hat nun das ILO-Übereinkommen über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt ratifiziert. Damit erfüllt sie ihr Versprechen aus dem Koalitionsvertrag. Das Übereinkommen tritt am 14. Juni 2024 in Kraft. Bis dahin muss die Bundesregierung die gesetzlichen Grundlagen schaffen. Die Hintergründe und Auswirkungen für Unternehmen kennt Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock.

Das immerhin bereits 190. Übereinkommen der ILO (International Labour Organization) richtet sich nach eigener Definition gegen „eine Bandbreite von inakzeptablen Verhaltensweisen und Praktiken oder deren Androhung, […] die auf physischen, psychischen, sexuellen oder wirtschaftlichen Schaden abzielen […]“. Dies gilt ausdrücklich auch für geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung.

Das ILO-Übereinkommen umfasst dabei nicht nur den Arbeitsplatz selbst. Auch Orte, die unmittelbar mit der Arbeit in Verbindung stehen, beispielsweise der Arbeitsweg oder Ruhe- und Pausenräume, sowie arbeitsbezogene Kommunikation gehören dazu. Geschützt wird ein weiter Personenkreis: „Angefangen von Bewerberinnen und Bewerbern bis hin zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis beendet wurde“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff. Auch natürliche Personen, die für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin auftreten, gehören in diesen Schutzbereich.

Inkrafttreten

In Deutschland tritt das Übereinkommen am 14. Juni 2024 in Kraft. Das bedeutet, dass die Bundesregierung bis zu diesem Tag gesetzliche Grundlagen und auch spezifische Regelungen geschaffen haben muss, die eine gewalt- und belästigungsfreie Arbeitswelt sicherstellen.

Die Bundesregierung sieht aufgrund der bereits bestehenden Gesetzeslage allerdings keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. Roloff erklärt, dass hingegen einige Oppositionsparteien und auch der Deutsche Gewerkschaftsbund insbesondere in der Rechtsdurchsetzung und Sanktionierung durchaus noch Schwächen sehen. Inwieweit also neue Regelungen zur Umsetzung des Übereinkommens folgen, bleibt abzuwarten.

Roloff erinnert daran, welche gesetzlichen Regelungen in diesem Zusammenhang – abgesehen vom Strafgesetzbuch (StGB) – insbesondere zu beachten sind:

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG
    Das AGG schützt Beschäftigte vor Benachteiligungen, wenn hierfür kein sachlicher Grund vorliegt. Bei Verletzung der Vorgaben aus dem AGG drohen dem Arbeitgeber Schadenersatzansprüche der Betroffenen.
  • Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG

Das ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber zur Herstellung einer möglichst sicheren und gesunden Arbeitsumgebung. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden oder in besonders schweren Fällen auch nach dem Strafrecht (etwa nach beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Gefährdung der Beschäftigten) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Auch das erst kürzlich in Kraft getretene HinSchG schützt Personen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit vor Repressalien, wenn diese ihnen bekannt gewordene Verstöße melden oder offenlegen. Bei ordnungswidrigem Verstoß drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Was müssen Arbeitgeber beachten?

„Es kann sinnvoll sein, unternehmensbezogen Verhaltensrichtlinien (englisch: „Code of Conduct“) aufzustellen und gesetzliche und interne Vorgaben zusammenzufassen, die von allen Beschäftigten im Unternehmen einzuhalten sind“, rät Roloff. Solche von der Unternehmensleitung gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Betriebsrat formulierten Richtlinien setzen für alle Betriebsangehörigen einen klaren und unmissverständlichen Rahmen von Dos and Don’ts. Sie können so dabei helfen, das Recht eines jeden Beschäftigten auf einen gewalt- und belästigungsfreien Arbeitsplatz durchzusetzen. Dabei sollte allerdings sichergestellt sein, dass die Richtlinien nicht nur gut gemeint, sondern auch eingehalten werden. Eine entsprechende (vertrauensvolle) Meldestelle für bekanntgewordene Verstöße ist dabei unerlässlich.

Über die ILO

Verfasserin dieses Übereinkommens ist die Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organization, ILO), eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Sie vereint Regierungen, Arbeitnehmerverbände und Gewerkschaften und bildet aus den individuellen Vorstellungen ihrer Mitglieder internationale Arbeitsstandards mit dem Ziel, menschenwürdige Arbeit für alle zu schaffen. Die ILO zählt bisher 187 Länder zu ihren Mitgliedern. Neben Deutschland haben bereits 30 weitere Staaten das Übereinkommen über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt ratifiziert.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Anika Knop
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49 (89) 5898-1323
E-Mail: anika.knop@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel