Mietern, die die Miete pünktlich zahlen und die Regeln des Mietvertrages einhalten, kann nur in Ausnahmefällen gekündigt werden, zum Beispiel, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse, wie Eigenbedarf, geltend macht. Von diesem Grundsatz gibt es aber nach Angaben des Mieterbundes Mittelrhein e. V. eine wichtige Ausnahme. Wohnen Mieter und Vermieter „unter einem Dach“ in einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder in einem Zweifamilienhaus, kann der Vermieter kündigen, ohne einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, wie Eigenbedarf, zu haben – also praktisch grundlos. Hintergrund dieses Sonderkündigungsrechts ist die besondere Wohnsituation von Mietern und Vermietern, die wegen der typischen Bauweise eines Ein- oder Zweifamilienhauses in enger Tuchfühlung zusammenleben.

Selbst in größeren Gebäuden als Ein- und Zweifamilienhäusern kommt das Sonderkündigungsrecht in Betracht, wenn neben den beiden Wohnungen für Mieter und Vermieter noch Gewerberäume im Haus existieren. Hat der Mieter allerdings eine Wohnung in einem Haus mit drei Wohneinheiten angemietet, hat der Vermieter kein Sonderkündigungsrecht, auch dann nicht, so Herr Dietrich Rühle, 1. Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V., wenn er zwei Wohnungen zu einer zusammenlegt oder eine Wohnung als Gewerbe- oder Büroraum nutzt.

Beruft sich der Vermieter auf sein Sonderkündigungsrecht, verlängert sich seine Kündigungsfrist um 3 Monate. Bei einer Mietdauer von bis zu 5 Jahren, hat der Vermieter dann beispielsweise eine Kündigungsfrist von 6 statt 3 Monaten einzuhalten. Außerdem können sich Mieter gegen die Kündigung des Vermieters noch mit Hilfe der so genannten Sozialklausel wehren, indem sie sich auf Härtegründe, wie Krankheit, hohes Alter, fehlender Ersatzwohnraum usw., berufen. Dann muss ggf. das Gericht zwischen den berechtigten Interessen des Vermieters, wie sie im Kündigungsschreiben aufgeführt wurden, und denen des Mieters und seiner Familie abwägen.

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