Das Mittagessen in Einrichtungen ist kein Bestandteil der Eingliederungshilfeleistungen. Soweit die Kosten des Mittagessens die Höhe des Mehrbedarfs nicht übersteigen, sind sie von der Pauschale gedeckt. Nur so weit die Kosten für die Herstellung und Bereitstellung hierdurch nicht gedeckt werden, sind sie der Eingliederungshilfe zugeordnet. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart vom 17. März 2022 (AZ: L 7 SO 4143/20).

Bei dem Kläger liegt ein Down-Syndrom vor. Er lebt auf Kosten des zuständigen beklagten Trägers der Eingliederungshilfe mit seiner Ehefrau in einer Einrichtung des Ambulant-betreuten-Wohnens. Er verlangte die Rückerstattung der Kosten für gemeinschaftliches Essen in einer Werkstatt für behinderte Menschen i.H.v. 64,60 Euro monatlich ab 01.01.2020, die der Kläger selbst getragen hatte.

Die Klage wurde abgewiesen. Das Landessozialgericht argumentierte, dass das Mittagessen nur dann der Eingliederungshilfe zuzuordnen sei, wenn die Kosten für die Herstellung und Bereitstellung durch die vorgesehene Pauschale nicht gedeckt seien. Dies sei hier aber der Fall.

Das Urteil könnte weitreichende Auswirkungen für die Praxis haben, so die DAV-Sozialrechtsanwält:innen. Sollten Mehrkosten, die über die Pauschale hinausgehen, entstehen, könnten diese durch eine Erhöhung des Regelbedarfs ausgeglichen werden. Darüber hinaus ist unklar, wie in Zukunft mit Abwesenheitstagen umgegangen wird, und wie die Formulierung "Arbeitstage" ausgelegt wird. Dies ist besonders relevant für die Berechnung der Pauschale.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

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