Rund 37.700 Euro hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte bei Online-Sportwetten des Anbieters „Playcherry“ verzockt. Nun hat sich das Blatt für ihn gewendet. Das Landgericht Osnabrück entschied mit Urteil vom 10. August 2023, dass die beklagte Veranstalterin der Online-Sportwetten den Verlust vollständig ersetzen muss, da sie nicht über eine in Deutschland gültige Genehmigung für ihr Angebot verfüge.

Der Kläger hatte zwischen 2014 und 2016 über eine Webseite von „Playcherry“ an Online-Sportwetten teilgenommen und dabei unterm Strich mehr als 37.700 Euro verloren. Sportwetten im Internet zählen zu den Online-Glücksspielen, die in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 grundsätzlich verboten waren. Bundesländer konnten im Einzelfall zwar eine Genehmigung für Online-Sportwetten ausstellen. Über eine solche Erlaubnis verfügte die Anbieterin hier aber nicht. „Wir haben daher für unseren Mandanten die vollständige Rückzahlung seines Verlusts verlangt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Das LG Osnabrück gab der Klage statt. Online-Glücksspiele seien in Deutschland gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verboten gewesen. Nach der Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 könne zwar eine Erlaubnis beantragt werden; die Beklagte verfüge jedoch nicht über eine solche Genehmigung. Da die Beklagte gegen das Verbot verstoßen habe, seien die Verträge über die abgeschlossenen Sportwetten nichtig. Die Beklagte habe die Wetteinsätze somit ohne rechtlichen Grund erlangt und müsse dem Kläger seinen Verlust daher vollständig ersetzen, so das Gericht.

Sinn des Verbots von Online-Glücksspielen sei insbesondere die Bekämpfung von Spielsucht und der Jugendschutz. Dieser Zweck würde jedoch unterlaufen, wenn die abgeschlossenen Verträge trotz des Verbots als wirksam angesehen würden, führte das LG Osnabrück weiter aus.

Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass er an verbotenen Online-Sportwetten teilgenommen hat. Er habe überzeugend ausgeführt, dass er die Sportwetten für legal hielt. Die beweisbelastete Beklagte habe auch nicht das Gegenteil dargelegt, so das Gericht.

Zudem sei der Anspruch des Klägers auch nicht verjährt. Er hatte zwar zwischen 2014 und 2016 an den Sportwetten im Internet teilgenommen. Die dreijährige Verjährungsfrist sei aber erst angelaufen als der Kläger Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Nach seiner glaubhaften Erklärung habe er erst 2022 von der Illegalität der Online-Glücksspiele erfahren, so das LG Osnabrück.

„Das Verbot von Online-Glücksspielen wurde zwar zum 1. Juli 2021 etwas gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend. Zudem ist nach wie vor eine in Deutschland gültige Lizenz zwingend erforderlich. Das gilt auch für Online-Sportwetten. Spieler haben daher gute Chancen, ihre Verluste zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.

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