Sogenannte „AGG-Hopper“ bewerben sich mit der Absicht auf Stellen, um abgelehnt zu werden und dann Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Solche Personen haben aber keinen Entschädigungsanspruch wegen vermeintlicher Diskriminierung. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Kiel vom 21. Februar 2023 (AZ: 1 Sa 148/22).

Der Kläger, ein 48-jähriger Mann, bewarb sich auf eine Stellenausschreibung, in der ein "junges Team" beschrieben wurde. Nach Erhalt einer Absage verlangte der Kläger eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 9.000 Euro und kündigte eine Klage an, wenn der Arbeitgeber ihm nicht 1.500 Euro zahlte.

Die Klage scheiterte. Das Gericht befand, dass der Kläger in rechtsmissbräuchlicher Weise gehandelt habe. Er habe sich ohne Bezug zur ausgeschriebenen Stelle beworben und nach der Ablehnung lediglich einen Entschädigungsanspruch gestellt. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Kläger in einer Reihe anderer Fälle Entschädigungsforderungen gestellt hatte, die alle wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen wurden.

Dieses Urteil setzt ein wichtiges Zeichen gegen missbräuchliche Praktiken bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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