Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte über eine Website der Beklagten zwischen Juli 2020 und Januar 2021 an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei insgesamt ca. 47.000 Euro verloren. In Deutschland waren Online-Glücksspiele allerdings bis zum 1. Juli 2021 grundsätzlich verboten. „Da die Betreiberin des Online-Casinos gegen dieses Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hat, haben wir von ihr die Rückzahlung des Verlusts gefordert“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Die Klage hatte am Landgericht München Erfolg. Online-Glücksspiele seien gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich verboten gewesen. Das Verbot diene der Verfolgung legitimer Gemeinwohlziele, wie dem Schutz vor Spielsucht. Da die beklagte Betreiberin des Online-Casinos gegen dieses Verbot verstoßen habe, seien die abgeschlossenen Verträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf Rückzahlung seines Verlusts, entschied das LG München.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein und scheiterte damit am OLG München. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, wies das OLG sie zurück. Dabei bestätigte das Gericht, dass das Totalverbot von Glücksspielen im Internet aus dem Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung bis zum 30.06.2021 nicht gegen europäisches Recht verstoße.
Weiter stellte das OLG München klar, dass die Beklagte jahrelang mit ihrem Angebot von Online-Glücksspielen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe und dass dieser Verstoß zur Nichtigkeit der abgeschlossenen Verträge führe, auch wenn er nur einseitig erfolgt ist. Diese zivilrechtliche Folge sei schon deshalb erforderlich, weil den Aufsichtsbehörden offenbar die Möglichkeiten fehlten, das Verbot durchzusetzen.
„Zahlreiche Landgerichte und auch Oberlandesgerichte haben inzwischen entschieden, dass Spieler einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer bei verbotenen Online-Glücksspielen erlittenen Verluste haben. Das gilt auch für Verluste, die nach der Reform des Glücksspielstaatsvertrags, also nach dem 30. Juni 2021 entstanden sind, sofern der Anbieter nicht über die erforderliche Lizenz verfügte“, so Rechtsanwalt Cocron.
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