Hilfebedürftige haben einen Anspruch auf Kostenerstattung ihrer Unterkunft. Abgedeckt ist aber nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht. Kosten für Beschädigungen einer Mietwohnung durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch stellen keinen notwendigen Unterkunftsbedarf dar. Diese muss der Sozialhilfeträger nicht ersetzen. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Stuttgart vom 17. November 2022 (Aktenzeichen L 7 SO 1522/22).

Ein Hilfeempfänger verursachte aufgrund von paranoider Persönlichkeitsstörung mehrere Löcher in der Decke seiner Mietwohnung. Die Schäden entstanden infolge wiederholter Auseinandersetzungen mit anderen Hausbewohnern, bei denen der Kläger gegen die Decke klopfte und schlug. Der Kläger beantragte beim zuständigen Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für eine Reparatur der Decke.

Der Antrag wurde jedoch abgelehnt, und das Landessozialgericht in Stuttgart wies die anschließende Berufung des Klägers zurück. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass Kosten, die durch unsachgemäßes Verhalten gegenüber der Mietsache entstehen, keinen sozialhilferechtlichen Bedarf darstellen.

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