Die Einführung des E-Rezepts steht unmittelbar bevor und die Erwartungen der Versender, insbesondere von Unternehmen wie DocMorris, sind hoch gesteckt. In einem strategischen Schritt, um sicherzustellen, dass E-Rezepte reibungslos in den Niederlanden ankommen, informiert DocMorris bereits im Vorfeld Arztpraxen über die Option, den sogenannten Token zur Übermittlung von E-Rezepten direkt an DocMorris weiterzuleiten, sofern dies den ausdrücklichen Wunsch der Patienten darstellt.

Seit Jahren setzen Versandapotheken auf die flächendeckende Implementierung des E-Rezepts, doch bisher blieben diese Bemühungen unerfüllt. Die nächste entscheidende Phase, auf die Unternehmen wie DocMorris, Redcare und andere mit großer Zuversicht schauen, ist der bevorstehende Jahreswechsel. Ab dem Jahr 2024 sollen E-Rezepte verbindlich werden, und dieses Mal scheint die Umsetzung unvermeidlich zu sein. DocMorris hat bereits intensiv damit begonnen, sich auf die Bearbeitung von Folgerezepten vorzubereiten und diese eigenständig zu verwalten. Zusätzlich nimmt das Unternehmen aktiv Kontakt zu Arztpraxen auf und informiert sie über die Möglichkeit, den Token, der den Zugriff auf das E-Rezept ermöglicht, direkt an den Versender zu übermitteln, sofern dies im Interesse des Patienten liegt.

Kommentar:

Die Diskussion um die Einführung des E-Rezepts und die Rolle der Versandapotheken, insbesondere DocMorris, ist von herausragender Bedeutung für die zukünftige Entwicklung des Gesundheitswesens. Die Hoffnungen auf eine effizientere und digitalisierte Versorgung sind erheblich. Die Tatsache, dass DocMorris proaktiv auf Arztpraxen zugeht und die Möglichkeit zur Nutzung des Tokens zur Übermittlung von E-Rezepten aufzeigt, wirft jedoch berechtigte rechtliche Fragen auf.

Rechtsanwalt Morton Douglas betont, dass die schlichte Information an sich nicht als wettbewerbswidrig betrachtet wird. Solange Ärzte nicht dazu genötigt werden, Patienten diesen Service aufzuzwingen, bleibt die rechtliche Situation stabil. Die Grenze wird jedoch überschritten, wenn Ärzte eigenständig die Übermittlung von Rezepten an bestimmte Apotheken empfehlen, da dies gegen das Zuweisungsverbot verstößt.

Es ist klar, dass Apotheken diese Form der Werbung in Kauf nehmen müssen, während Ärzte möglicherweise Einwände erheben könnten, falls sie sich durch diese Praktiken belästigt fühlen. Dies könnte nach § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als unzulässige Werbung betrachtet werden, was rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Die weitere Entwicklung dieser Thematik wird daher mit großem Interesse verfolgt werden müssen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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