Der junge Mann, Jahrgang 2003, absolvierte seit September 2019 eine Ausbildung. Aufgrund der Höhe seiner Ausbildungsvergütung war seine Mutter ihm gegenüber nicht mehr unterhaltsverpflichtet. Nach seinem Auszug erhielt die Mutter weiterhin das staatliche Kindergeld in Höhe von 219 Euro monatlich. Seit August 2021 leitete sie hiervon einen Anteil von 119 Euro an ihren Sohn weiter.
Im September 2022 beantragte der Sohn bei der Familienkasse eine Abzweigung des Kindergelds. Dem Antrag wurde entsprochen: Er erhielt für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2022 einen monatlichen Abzweigungsbetrag von 100 Euro und ab Januar 2023 von 131 Euro. Der Sohn forderte darüber hinaus, dass seine Mutter ihm rückständige Kindergeldzahlungen aus der Zeit von August 2021 bis Juli 2022 in Höhe von 1.200 Euro zahle und ihm bis zum Zeitpunkt der Abzweigung des Kindergelds ab August 2022 das Kindergeld vollständig in Höhe von 219 Euro monatlich erstatte.
Ohne Erfolg. Es gebe keinen eigenständigen, von Unterhaltspflichten unabhängigen Anspruch eines volljährigen Kinds auf Auszahlung des Kindergelds, so das Gericht. Decke das Kind seinen Unterhaltsbedarf bereits vollständig durch sein eigenes Einkommen, so ist die Verwendung des Kindesgelds für dessen Barbedarf weder möglich noch erforderlich. Es habe keinen Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds, das seine Eltern beziehen.
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