Das Landeskabinett Niedersachsen plant Gesetzesänderungen zur Verbesserung des Klimaschutzes insbesondere im „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels“ (NKlimaG). Derzeit befindet sich der Gesetzesentwurf zur Beratung in den Ausschüssen.

Grundsätzlich sind Niedersachsens Ambitionen am Klimaschutz sehr zu loben. Niedersachsen will Vorreiter beim Klimaschutz und der Energiewende in Deutschland werden und schon 2040 klimaneutral sein. Es sollen mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche bis 2026 als Vorranggebiete für die Windenergienutzung und 0,5 Prozent der Fläche bis 2033 für die Freiflächen-Photovoltaik (PV) ausgewiesen werden. Doch wo wollen die Freiflächen-PV errichtet werden?

Keine Zulässigkeit von Freiflächen-PV auf fruchtbaren Böden

Die geplante Regelung des § 3 Abs. 2 NKlimaG sieht für die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen für Freiflächen- bzw. Agri-PV Einschränkungen vor. Die Zulässigkeit von PV-Anlagen soll dabei von zwei Faktoren abhängig sein: Zum einen an der bodenkundlichen Feuchtestufe (Skala 0 bis 11) und zum anderen an der Bodenpunktzahl (Skala 0 bis 100). Freiflächen-PV auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen danach vorzugsweise auf folgenden Flächen errichtet werden:

  • Böden mit einer bodenkundlichen Feuchtestufe < 3 und > 8, die keine besondere Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz aufweisen,
  • kohlenstoffreiche Böden mit Option der Wiedervernässung,
  • schadstoffbelastete Flächen sowie
  • Ackerflächen mit einer mindestens hohen potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser

Ausgeschlossen ist dagegen die Errichtung von Freiflächen-PV auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einer Bodenwertzahl über 50. Dort soll nur Agri-PV zulässig sein, es sei denn diese Böden sind wiederum kohlenstoffreiche Böden, Altlastenverdachtsflächen mit nachgewiesener Belastung oder Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen – dann dürfen auch Freiflächen-PV errichtet werden.

Das heißt im Umkehrschluss: Flächen mit bodenkundlichen Feuchtestufen zwischen 3 und 8 oder mit einer Bodenpunktzahl von über 50 Bodenpunkten werden als uneingeschränkt nutzbare Standorte eingestuft und sind frei von Freiflächen-PV zu halten. Damit sollen zwar die „ertragreichsten 25 % der landwirtschaftlichen Produktionsflächen“ in Niedersachsen für eine landwirtschaftliche Nutzung gesichert werden, doch entzieht sich Niedersachen damit erhebliche Flächenanteile für die PV-Nutzung. Zudem können Grünflächen mit PV-Anlagen auch zur Anhebung der Wasserstände und zu einer nachhaltigen Senkung von CO2-Emissionen führen – also einen zusätzlichen Beitrag zum Klima- und Naturschutz leisten.

Ausblick – Ohne Übergangsregelung droht für laufende Genehmigungsverfahren das Aus

Das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes soll mit Verkündung in Kraft treten. Eine Übergangsregelung ist im bisherigen Entwurf nicht vorgesehen. Das kann für laufende Genehmigungsverfahren von Freiflächen-PV auf landwirtschaftlichen Flächen mit einer Bodenwertzahl über 50 dramatisch ausgehen, denn selbst ein Aufstellungsbeschluss bedeutet hier nicht die Rettung, da dieser keinen Bestandsschutz entfaltet. Das gilt für Gesetzesänderungen als auch für Änderungen bspw. im Regionalplan gleichermaßen, vgl. § 214 Abs. 3 BauGB. Nur wenn bis zum Inkrafttreten des Gesetzes die Genehmigung erteilt ist, steht der Errichtung nichts im Weg.

Ob sich Niedersachsen damit auf dem Weg zum Vorreiter in Sachen Kilmaschutz nicht selbst ein Bein stellt oder ob im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch die notwendigen Anpassungen erfolgen, bleibt abzuwarten. Doch eins ist sicher: Auch wenn Agri-PV eine großartige Innovation für die Erneuerbaren Energien bleibt, sind die Anlagen bislang teurer als die konventionellen Freiflächen-PV. Damit kommen weniger Erlöse bei den Landwirten an, die aber teilweise dringend notwendig für die Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs sind. 

 

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