Praktisch sind die E-Scooter allemal, etwa wenn man das Auto geparkt hat oder aus Bus oder Bahn ausgestiegen ist und das letzte Stückchen schneller als zu Fuß zurücklegen will. Über die entsprechende App lässt sich meist auch recht rasch ein freier E-Scooter finden. Dann wird er entsperrt und los geht‘s. „So weit, so gut. Allerdings ist vielen Nutzern häufig nicht klar, welche Regeln für die Benutzung von E-Scootern eigentlich gelten. Das trifft vor allem auf diejenigen zu, die sich nur hin und wieder ein solches Gefährt ausleihen, also nicht täglich damit unterwegs sind“, erläutert Isabella Finsterwalder, Pressesprecherin der Automobilclub KS e.V., die Situation.
E-Scooter – was ist erlaubt, was nicht?
„Um hier mehr Licht ins Dunkel zu bringen, haben wir daher die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengetragen.
Damit wollen wir sicherstellen, dass sich der E-Scooter, der ja auf praktische Weise eine Lücke zwischen Auto, Fahrrad und Fußgänger zu schließen vermag, mitsamt seinem Nutzer möglichst sicher ins Verkehrsgeschehen einfügen kann“, so Finsterwalder weiter. Geregelt ist die Benutzung unter anderem in der „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“, kurz eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge- Verordnung). Wer sich nicht daran hält, kann mit Bußgeldern belangt werden.
Wo darf ich mit dem E-Scooter fahren? Auf Straße, Radweg, Gehweg oder überall?
Wie auch Fahrradfahrer müssen E-Scooter-Benutzer sogenannte Radverkehrsanlagen, also Radwege, Schutzstreifen und Radfahrstreifen, ebenso wie Fahrradstraßen benutzen. Sind solche nicht vorhanden, darf auf die Fahrbahn ausgewichen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden. Nicht gefahren werden darf mit dem E-Scooter hingegen auf dem Gehweg (§ 10 eKFV). Ebenso gilt das Rechtsfahrgebot. Richtungsänderungen müssen zudem analog zum Fahrrad rechtzeitig durch Handzeichen angekündigt werden, sofern keine Fahrtrichtungsanzeiger am Scooter vorhanden sind. Auf Radverkehrsflächen gilt es darüber hinaus auf den Radverkehr Rücksicht zu nehmen. Weiter zu beachten ist, dass auf gemeinsamen Geh- und Radwegen Fußgänger stets Vorrang haben und weder behindert noch gefährdet werden dürfen (§ 11 eKFV).
Wo darf bzw. muss ich mit dem E-Scooter parken?
Für E-Scooter gelten dieselben Parkvorschriften, die auch für Fahrräder gelten (§ 11 eKFV). Konkret bedeutet dies, dass sie auch auf Gehwegen und in Fußgängerzonen abgestellt werden dürfen. Allerdings sollten die Fahrzeuge möglichst am Rand des Gehwegs, z.B. an einer Hauswand, platziert werden, um Fußgänger oder Rollstuhlfahrer, aber auch andere Fahrzeuge nicht zu behindern. Erste Städte haben bereits auf die achtlos herumliegenden Leihroller reagiert, die oft ein Ärgernis für andere Verkehrsteilnehmer sind, und eigene Parkzonen eingerichtet. So kann der E-Scooter beispielsweise nur in ausgewiesenen Parkzonen zurückgegeben werden; andernfalls wird die Zeit nicht gestoppt und es muss entsprechend weiter bezahlt werden.
Darf auch zu zweit auf dem E-Scooter gefahren werden?
Ein klares Nein: Zu zweit auf einem E-Scooter darf nicht am Straßenverkehr teilgenommen werden. So wird durch die zweite Person aus fahrphysikalischen Gründen das Bremsen, Lenken wie auch Abbiegen erschwert, sprich, es kann nicht sicher gefahren werden. Geregelt ist dies in § 8 eKFV – wie auch das Mitführen eines Anhängers, welches ebenfalls nicht erlaubt ist. Zudem ist geregelt, dass man einzeln hintereinander fahren muss, sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren darf (§ 11 eKFV).
Darf ich alkoholisiert E-Scooter fahren?
Hier gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie beim Autofahren, da E-Scooter zu den Kraftfahrzeugen zählen.
Das bedeutet: Wenn das Fahrverhalten auffällig ist, man bspw. Schlangenlinien fährt oder bei einer Polizeikontrolle unerklärliches Verhalten an den Tag legt, gilt die Fahrt bereits ab 0,3 Promille als Straftat und das Fahrverbot beträgt dann drei Monate. Bei wem zwischen 0,5 und 1,09 Promille festgestellt werden, der begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid, einen Monat Fahrverbot sowie zwei Punkte in Flensburg. Ab 1,1 Promille zählt das Ganze als Straftat. Wer noch in der Probezeit des Führerscheins und unter 21 Jahre alt ist, für den gilt – wie auch beim Auto – das absolute Alkoholverbot! Im Sinne der Vision Zero spricht sich der Automobilclub KS e.V. generell für eine Null-Toleranz-Grenze aus, also absolut keinen Alkohol im Straßenverkehr.
Handynutzung auf dem E-Scooter?
Wie auch beim Autofahren ist auf dem E-Scooter die Benutzung des Smartphones während der Fahrt verboten und hat ein Bußgeld zur Folge.
Ab welchem Alter darf ich E-Scooter fahren? Benötige ich einen Führerschein?
Um ein Elektrokleinstfahrzeug, wie der E-Scooter eines ist, zu führen, muss man das 14. Lebensjahr vollendet haben. Eine Fahrerlaubnis muss nicht erworben werden (§3 eKFV).
Gibt es eine Helmpflicht für E-Scooter?
Zwar gibt es keine Helmpflicht bei der Benutzung von E-Scootern. Der Automobilclub KS e.V. rät jedoch dazu – wie auch beim Radfahren – einen Helm zu tragen. Nur so lassen sich im Falle eines Unfalls schwerste Kopfverletzungen vermeiden.
Der KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS) ist mit mehr als 700.000 Mitgliedern der drittgrößte Automobilclub in Deutschland. Er ist seit Jahrzehnten Mitglied der Deutschen Verkehrswacht (DVW) und zählt zu den Gründungsmitgliedern des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR). Auf europäischer Ebene ist der KS zudem Gründungsmitglied des EAC (European Automobile Clubs). Das Ziel ist eine europaweit sichere und nachhaltige Verkehrspolitik. Darüber hinaus engagiert sich der KS seit mehr als 40 Jahren für mehr Umweltschutz und Energiesparen im gesamten Bereich des automobilen Verkehrs. Um den Stellenwert der Automobilbranche für Energiesparen sowie Klima- und Umweltschutz zu unterstreichen, beschloss der KS, ab 1981 jährlich den KS Energie- und Umweltpreis zu vergeben.
Mit seinen Töchtern AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG und KS Versicherungs-AG bietet er eine umfassende Palette an Club- und Versicherungsleistungen – von der Wildschadenbeihilfe über den KS-Notfall- Service bis hin zu preiswerten Rechtsschutz- und Schutzbriefversicherungen –, die aufgrund von Leistung und Preis in den vergangenen Jahren viele Rankings gewonnen haben. In der Münchner Zentrale und in acht Bezirksgeschäftsstellen sind rund 180 Mitarbeiter beschäftigt. Der Jahresumsatz der KS-Gruppe liegt bei rund 140 Millionen Euro. Der Vertrieb erfolgt über 10.000 unabhängige Makler und Mehrfachagenten.
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