• Einmal festgelegter Saisonzeitraum bleibt in jedem Jahr gleich
  • Außerhalb der Gültigkeit ist Fahren und Parken im öffentlichen Raum verboten
  • „Ruheversicherung“ besteht beitragsfrei auch außerhalb der Saison

Kommt ein Fahrzeug nicht ganzjährig zum Einsatz, wird es häufig mithilfe eines Saisonkennzeichens nur für einige Monate im Jahr zum Straßenverkehr zugelassen. Ab Oktober pausieren beispielsweise viele Motorräder, Cabrios, Oldtimer und Wohnmobile. Mit einem Saisonkennzeichen müssen sie nicht extra an- und abgemeldet werden. Inwiefern das Fahrzeug in der „Winterpause“ versichert ist und worauf zum Ende des Saisonzeitraums zu achten ist, erläutert der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter.

Saisonzeitraum beachten

Mit einem Saisonkennzeichen können Fahrzeuge innerhalb eines Jahres zwischen zwei und elf Monaten zugelassen werden. Der Zeitraum kann dabei frei gewählt werden, beginnt und endet jedoch immer mit dem vollen Kalendermonat und ist in jedem Jahr der gleiche. So entscheiden sich beispielsweise Motorradfahrende häufig für einen Betriebszeitraum von April bis Oktober. Sie dürfen dann vom 1. April bis 31. Oktober fahren und pausieren vom 1. November bis 31. März. Hat man sich für eine bestimmte Dauer entschieden, kann die Saison für das Kennzeichen nicht ohne Weiteres verlängert werden. Hierfür wäre ein Antrag auf Zuteilung eines neuen Saisonkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde notwendig. Der gewählte Saisonzeitraum ist direkt auf dem Kennzeichen rechts aufgeprägt. Die obere Zahl gibt den ersten Monat des Gültigkeitszeitraumes an, die Zahl darunter den letzten Monat. 

In den Monaten, die von der Gültigkeit des Kennzeichens ausgenommen sind, dürfen Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen im öffentlichen Raum weder gefahren noch geparkt werden. Das Kennzeichen kann auch während dieser „Zulassungspause“ am Fahrzeug verbleiben. ACE-Tipp: Ist die Hauptuntersuchung im Zeitraum des Pausierens fällig, muss sie im ersten Monat des gültigen Saisonzeitraums nachgeholt werden. Während der Zulassungspause ist die HU nicht durchführbar, da das Fahrzeug in diesem Zeitraum nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf.

Versicherungsschutz bleibt bestehen

Für alle Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen fallen Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungsprämien nur anteilig an. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch auch während der Ruhemonate – in der Regel beitragsfrei – bestehen. In diesem Zeitraum ist der Gebrauch des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr jedoch nicht abgedeckt – einzige Ausnahme: Die Fahrt zur Abmeldung des Fahrzeugs und zurück. Während der Dauer der „Ruheversicherung“ muss das Fahrzeug sonst grundsätzlich in einer Garage oder auf einem Abstellplatz auf einem Privatgrundstück parken, der durch Zaun oder Hecke umschlossen ist. Kommt es dann beispielsweise zu einem Sturmschaden greift die Teilkasko auch außerhalb des Saisonzeitraums. Bei der Vollkasko-Versicherung ist beispielsweise auch Vandalismus abgesichert.

ACE-Hinweis: Schadensfreiheitsrabatt gewähren viele Versicherungen erst, wenn das Saisonkennzeichen mindestens sechs Monate Gültigkeit hat. Das heißt: Wird ein Fahrzeug durch ein Saisonkennzeichen weniger als sechs Monate zum Verkehr zugelassen, gibt es weder eine Hochstufung im Schadenfall noch eine Senkung bei Schadensfreiheit. Die vereinbarte Prämie bleibt in diesem Fall unabhängig von einem Schadensereignis gleich.

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