In einem bahnbrechenden Urteil, das am 20. Januar 2023 vom Oberlandesgericht Rostock gefällt wurde, hat sich die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen und der Annahme von Vorsatz grundlegend gewandelt. Das Gericht entschied, dass selbst bei einer räumlichen Trennung von drei Kilometern zwischen der Geschwindigkeitsbegrenzungsschilderung und der Messstelle, ohne zusätzliche Schilder dazwischen, davon ausgegangen werden muss, dass einem Kraftfahrzeugführer die Tempolimit-Beschränkung bekannt ist. Diese Entscheidung wird erhebliche Auswirkungen auf die Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen haben.

Der konkrete Fall, der zu diesem bedeutsamen Urteil führte, involvierte einen Autofahrer, der auf einer Autobahn erwischt wurde, als er die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter Berücksichtigung einer Toleranzgrenze um 49 km/h überschritt. Der Fahrer sollte ursprünglich wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes verurteilt werden, obwohl er vor Gericht seine Unschuld beteuerte.

Der Beschuldigte und sein Verteidiger argumentierten, dass es sich um einen fahrlässigen Verstoß handele. Sie wiesen darauf hin, dass die Geschwindigkeitsbegrenzungsschilderung beidseitig etwa drei Kilometer vor der Messstelle aufgestellt wurde und bis zu diesem Punkt nicht wiederholt wurde. Sie behaupteten, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung dem Fahrer daher nicht mehr bewusst war, insbesondere in seinem gut gedämmten und teuren Fahrzeug.

Des Weiteren führten sie an, dass der Verstoß gegen das Tempolimit auf den Druck eines dicht hinter ihnen fahrenden Fahrzeugs zurückzuführen sei. Um diesem Druck nachzugeben, habe der Fahrer instinktiv stärker aufs Gaspedal getreten.

Die Richter des Oberlandesgerichts Rostock blieben jedoch bei ihrer Überzeugung, dass es sich um einen vorsätzlichen Verstoß handelte. Sie wiesen darauf hin, dass der Beschuldigte die Messstelle weniger als eine Minute nach dem Passieren der beiden Schilder erreicht hatte, was es unwahrscheinlich machte, dass ihm die Geschwindigkeitsbegrenzung bis dahin nicht mehr bewusst gewesen war.

Die Behauptung bezüglich des angeblich zu dicht auffahrenden anderen Fahrzeugs wurde ebenfalls abgelehnt, da das Gericht der Ansicht war, dass es ausgereicht hätte, die Geschwindigkeit leicht zu reduzieren, um den anderen Fahrer zum Überholen zu bewegen, insbesondere auf einer Autobahn mit zwei Fahrspuren pro Richtung.

Kommentar:

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Rostock hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsprechung im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen und verdeutlicht die Bedeutung der Aufmerksamkeit von Autofahrern gegenüber Tempolimit-Beschränkungen. Es unterstreicht, dass die Annahme von Vorsatz in Fällen schwerwiegender Geschwindigkeitsverstöße gerechtfertigt sein kann, wenn die Messstelle unmittelbar nach dem Passieren der Geschwindigkeitsbegrenzung erreicht wird. Dieses Urteil wird zweifellos Einfluss auf zukünftige Rechtsstreitigkeiten und die Verkehrssicherheit haben.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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