Der Bundesverband Deutscher Pathologen (BDP) begrüßt ausdrücklich das im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 08.09.2023 zum Ausdruck gebrachte Bemühen, einen effizienten Transfer digitaler Daten in der PatientInnenversorgung zu ermöglichen. Wir begrüßen außerdem die Empfehlung des Gesundheitsausschusses des Bundesrats vom 06.10.2023 (lfd. Nr. 5), der die Pflicht zur „Übermittlung und Speicherung von Laborbefunden, bildgebender Diagnostik, et cetera [ … ] “ empfiehlt – anstelle einer Kann-Regel.
Befunde der Fachgruppe Pathologie/Neuropathologie enthalten essenzielle medizinische Informationen für die Diagnose und Behandlung von Patientinnen und Patienten und sollten daher Teil der elektronischen Patientenakte (ePA) sein. Ähnlich wie dies auch bei Laborbefunden oder humangenetischen Untersuchungen vorkommen kann, enthalten Befunde der Fachgruppe Pathologie/Neuropathologie dabei nicht selten die Information über das Vorliegen einer schweren Erkrankung, und damit das Erfordernis, sich schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen (z. B. Chemotherapie, Amputation) unterziehen zu müssen oder gegebenenfalls in Folge der Erkrankung zeitnah zu versterben.
Es ist daher im Sinne der Patientinnen und Patienten und gängige Praxis, dass nicht PathologInnen/NeuropathologInnen, sondern die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt und in Kenntnis der individuellen Umstände der Patientin bzw. des Patienten dieser bzw. diesem den Befund inklusive möglicher Therapieoptionen in geeigneter Weise mitteilt.
Deshalb plädieren wir stark dafür, dass Befunde aus der Pathologie/Neuropathologie durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt nach dem PatientInnengespräch in die ePA eingestellt werden.
Bereits in einer Stellungnahme unsererseits vom 08.08.2023 im Rahmen des öffentlichen Stellungnahmeverfahrens schlugen wir eine entsprechende Ergänzung für das Digital-Gesetz (DigiG) vor. Die Stellungnahme ist auf der Webseite des BDP abrufbar (https://www.pathologie.de/aktuelles/stellungnahmen/2023/digital-gesetz).
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