Die Angriffe der Hamas auf überwiegend Zivilisten in Israel Anfang Oktober verurteilt die NRV auf das Schärfste. Sie sind durch keine moralischen, ethischen, politischen oder juristischen Beweggründe zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Die heimtückischen Tötungen und Geiselnahmen zahlreicher Menschen, darunter Frauen und Kinder, ohne jedwede Rücksichtnahme und motiviert von antisemitischer Verblendung dienen dem illegitimen Ziel der Destabilisierung der einzigen Demokratie im Nahen Osten und des weltweit einzigen Schutzraums für jüdische Bürgerinnen und Bürger.
Derlei unmenschliche Handlungen in Deutschland zu feiern und mit Parolen zu unterstützen, die die Auslöschung Israels fordern, ist gleichermaßen unentschuldbar. „Der Gesetzgeber hat völlig zu Recht 2021 in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB unmissverständlich Judenhass und Judenfeindlichkeit als gesetzlich benannte Strafzumessungstatsachen und als Beispiele menschenverachtender Beweggründe aufgenommen“, so Dr. Daniel Eckstein vom Bundesvorstand der NRV. Nicht nur die Richterinnen und Richter, auch die Staatsanwaltschaften sind aufgerufen, diese gesetzlichen Regelungen mit Leben zu füllen. „Parolen, die das Existenzrecht Israels negieren, die eine Auslöschung jüdischen Lebens fordern, dürften regelmäßig den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen, der entsprechend § 46 Abs. 2 StGB auf menschenverachtender antisemitischer Gesinnung beruht“, so Dr. Eckstein weiter.
Die NRV vertraut darauf, dass es Israel gerade in dieser schwierigen Zeit gelingen wird, in der Ausübung seines Selbstverteidigungsrechts und in der Verfolgung der Straftäter die Grundsätze des humanitären Völkerrechts zu wahren – anders als seine Angreifer. „Wir haben keinen Anlass daran zu zweifeln“, so Dr. Eckstein vom NRV-Bundesvorstand, „dass die israelische Judikative hier sehr genau hinsehen und keine Rechtsbrüche zulassen wird. Anders als etwa in der Charta der Hamas enthalten die israelischen Gesetze menschenrechtliche Standards und wir vertrauen auf deren Krisenfestigkeit“.
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