Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg hat nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom gestrigen Tag auf die gravierenden Auswirkungen für den ärztlichen Bereitschaftsdienst und die Versorgung im Land hingewiesen. Die KVBW hatte gestern eine „Notbremse“ in Gang gesetzt, die Einschränkungen in den Notfallpraxen zum Inhalt hat. Einige Notfallpraxen werden ab sofort vorübergehend ganz oder teilweise geschlossen, in nahezu allen Notfallpraxen werden die Öffnungszeiten eingeschränkt. 

Vorstandschef Dr. Karsten Braun sagte dazu am Donnerstag: „Wir bedauern diese Entwicklung außerordentlich, deren Folgen für die Versorgung wir aktuell noch nicht absehen können. Die Organisation des Notfalldienstes hat eine wichtige Bedeutung für die Versorgung, besonders auch im ländlichen Raum. Gerade Baden-Württemberg hat gezeigt, wie Notfalldienst sinnvoll gestaltet werden kann. Seit gestern können wir eine über Jahre hinweg etablierte Struktur nicht mehr weiterführen, die zur Erfüllung unseres Sicherstellungsauftrages wesentlich gewesen ist.“ Seine Vorstandskollegin Dr. Doris Reinhardt ergänzte: „Aktuell haben wir über 1.000 unbesetzte Arztsitze in Baden-Württemberg, davon über 900 Sitze für Hausärztinnen und -ärzte. Wir befürchten nun, dass unsere Probleme in der Versorgung noch größer werden. So erwarten wir, dass Ärztinnen und Ärzte früher in den Ruhestand gehen als geplant, immer mehr werden auch eine Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis vorziehen, da damit keine Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst besteht.“ Sie verwies darauf, dass die Dienstverpflichtung beim anstellenden Arzt liegt und damit seine Belastung noch größer wird, da er die Dienste dann zusätzlich zu seinen noch mit organisieren muss. „Gilt es eigentlich, die selbstständige niedergelassene Tätigkeit attraktiver zu gestalten, droht nun genau das Gegenteil.“ Braun stellte klar, dass Ärztinnen und Ärzte, die die ganze Nacht im Bereitschaftsdienst tätig waren, tagsüber nicht in ihren Praxen arbeiten können, weshalb die tägliche Regelversorgung durch die Dienstverpflichtung der Vertragsärztinnen und -ärzte stark beeinträchtigt werden wird. Aber nicht nur die ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte, auch die Krankenhäuser und der Rettungsdienst werden davon betroffen sein. 

Die Vertreterversammlung hat die KVBW gestern in einer Sondersitzung beauftragt, ein neues Konzept für den Bereitschaftsdienst zu erarbeiten. Für Braun steht außer Frage: „Wie der Bereitschaftsdienst und die Versorgung künftig gestaltet wird, hängt auch maßgeblich von der Politik ab. Sie gibt den rechtlichen Rahmen vor, in dem wir und alle weiteren Beteiligten uns auch im Bereitschaftsdienst bewegen können.“ Dr. Reinhardt appellierte denn auch dringend an die Verantwortung der Politik, die Rahmenbedingungen im Bereitschaftsdienst so zu verbessern, dass die ambulante Versorgung der Bevölkerung in unserem Flächenland auch im Notfalldienst gewährleistet ist. „Das bedeutet, schnell eine Lösung anzubieten, mit der bürokratiearm und wirtschaftlich auch weiterhin Vertretermöglichkeiten bestehen.“ Beide warnten eindringlich: „Wenn sich das nicht ändert, werden die Auswirkungen noch gravierender werden, als die, die nun im Rahmen unserer „Notbremse“ zu spüren sind. Dauerhaft werden unsere Vertragsärzte die derzeitige Anzahl an Notfallpraxen mit ihren aktuellen Öffnungszeiten sowie den dazukommenden Fahrdiensten vor dem Hintergrund der heute schon prekären Versorgungslage nicht aufrechterhalten können.“  

Das Bundessozialgericht (BSG) hat gestern entschieden, dass ein Zahnarzt, der als sogenannter „Pool-Arzt“ im Notfalldienst der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg tätig ist, aufgrund dieser Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Da der Bereitschaftsdienst der KVBW in seiner Organisationsstruktur wesentliche Ähnlichkeiten mit dem zahnärztlichen Bereitschaftsdienst der KZVBW aufweist, ist die Entscheidung des BSG auch auf den Bereitschaftsdienst der KVBW übertragbar.  

Laut Pressemitteilung des BSG führt allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Wegen der Eingliederung in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe war der klagende Zahnarzt abhängig beschäftigt. Auf die organisatorischen Abläufe hatte er keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Allein die freie und eigenverantwortliche zahnärztliche Tätigkeit, rechtfertigt keine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht.

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