Nach der Trennung des Ehepaares im März 2020 blieb die Frau mit den drei Kindern im zuvor gemeinsam bewohnten Haus. Knapp zwei Jahre später forderte der Mann von seiner Ex-Partnerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.950 Euro. Die Höhe der Nutzungsentschädigung belaufe sich auf die Hälfte der objektiven Marktmiete, hinzu kämen die Nebenkosten. Seine Frau habe seit der Trennung fast zwei Jahre Zeit gehabt, an einer wirtschaftlichen Verwertung der gemeinsamen Immobilie mitzuwirken oder sich eine kleinere Wohnung zu suchen.
Die Frau erklärte, sie sei auf die weitere Nutzung der Immobilie dringend angewiesen. Aus ihrem Einkommen könne sie keine Wohnung für sich und die Kinder finanzieren. Sie könne aufgrund der Betreuung der drei Kinder nur maximal halbschichtig arbeiten.
Die Richter gaben der Frau Recht. Es würde nicht der Billigkeit entsprechen – wäre also nicht gerecht und angemessen – müsste sie eine Nutzungsentschädigung zahlen. Maßgeblich für die Entscheidung seien alle Gesamtumstände des Einzelfalls, wie die Leistungsfähigkeit der Partner, die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie die laufenden Belastungen, auch durch die Versorgung gemeinsamer Kinder. Von Bedeutung sei auch, ob und in welcher Höhe ein Ehepartner die Lasten und laufenden Kosten der Immobilie trage.
In der Regel entspreche es der Billigkeit, wenn der Ehepartner, der nach der Trennung oder Scheidung das Familienheim allein nutze – und damit auch die Miteigentumshälfte des anderen Partners – diesem ein Nutzungsentgelt zahle. Allerdings könnten die genannten Faktoren die Nutzungsentschädigung verringern oder ganz entfallen lassen.
Der Mann zahle für die drei gemeinsamen Kinder lediglich den Mindestunterhalt und keinen Trennungsunterhalt an seine Frau. Er behaupte, er habe keine Einkünfte, aus denen er Trennungsunterhalt zahlen könnte. Dagegen spreche jedoch, dass er 2018 für den Lebensunterhalt einen Gesamtbetrag von rund 150.000 Euro und 2019 in Höhe von 80.000 Euro auf das gemeinsame Konto überwiesen habe.
Hinzu komme noch, dass von einer Nutzungsentschädigung dann abzusehen sei, wenn der die gemeinsame Immobilie nutzende Ehepartner eine Entschädigung finanziell nicht leisten könne und die Wohnung aufgeben müsste. Das sei hier der Fall.
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