Die Anstalten als der gemeinwohlorientierte Teil der Medienordnung habe Content für die gesamte Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Vorrang sollten Nachrichten, Kultur, Bildung und Dokumentation haben, wohingegen Unterhaltung und Events aus den Bereichen Musik oder Sport nachrangig angeboten werden sollen. Auf keinen Fall sollte ein Überbietungswettbewerb bei solchen Events stattfinden, denn das bringe keinen inhaltlichen Mehrwert für die Nutzer, sondern verbraucht lediglich Ressourcen beider Teile der dualen Medienordnung.
Da es darum gehe, den Wettbewerb der journalistischen inländischen Medien gegenüber den internationalen Plattformen zu stärken, gehöre es nicht zu den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Angebote der regionalen/lokalen Berichterstattung darzubieten. Entsprechenden Bestrebungen und aktuellen Umschichtungen von Budgets zu diesem Zweck sei entgegenzutreten.
Die für die gesamte Gesellschaft gemeinwohlorientierten Medien würden in sachgerechter Weise durch einen Beitrag aller Mitglieder der Gesellschaft finanziert. Werbung sei der Finanzierung privater Medieninhalte vorbehalten. Werbung in öffentlich-rechtlichen Medien sei nur dort vertretbar, wo dies zur Absicherung der Relevanz der Gattung gegenüber der Werbewirtschaft erforderlich ist – nur aus diesem Grund sei die Werbung im Hörfunk beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach dem NDR-Modell angemessen.
Jegliche Form der Online-Aktivitäten der Anstalten seien werbefrei zu halten.
Kritisch setzt sich die APR mit den Tochterfirmen der Anstalten auseinander. Sie würden vielfach die Grenzen des Auftrags der Anstalten umgehen und unterlägen nicht der vollen Kontrolle der Gremien der Anstalten, wie dies bei Aktivitäten der Anstalten selbst der Fall sein müsse. Kritik über die APR schließlich daran, dass den internationalen Plattformen Content kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, den diese im Wettbewerb zu den privaten Anbietern entgegensetzten.
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