Auf seiner heutigen Sitzung hat der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes anlässlich der aktuellen Befassung des Gesundheitsausschusses mit dem Digital-Gesetz und dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) die nachstehende Erklärung verabschiedet.

Erklärung des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes vom 15.11.2023

Mit dem Digital-Gesetz und dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) macht Deutschland in Gesundheit und Pflege endlich große Schritte in Richtung Digitalzeitalter. Mit Blick auf die Potenziale zur spürbaren Verbesserung der Patientenversorgung begrüßt der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes beide Gesetzentwürfe. Der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages wird die Gesetzentwürfe heute im Rahmen einer öffentlichen Anhörung beraten.

Das Digital-Gesetz gibt wichtige Impulse für eine konkrete Versorgungsverbesserung. Besonders positiv hervorzuheben ist die Umstellung auf eine freiwillige, widerspruchsbasierte elektronische Patientenakte (ePA) für alle Versicherten. Damit werden die Vorteile einer vernetzten Versorgung endlich breit in der Praxis ankommen. Um die Mitwirkung der Leistungserbringenden für den Erfolg der ePA sicherzustellen, sollte die Verpflichtung zur Befüllung mit Sanktionen hinterlegt werden. Ein digitaler Informationsaustausch auf Basis der ePA und koordinierte Behandlungsabläufe zwischen Leistungserbringenden müssen künftig selbstverständlich sein. Eine notwendige Grundlage bilden datenschutzrechtliche Vorgaben, die die Datennutzung für die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung ermöglichen und zugleich die individuellen Rechte der Einzelnen wahren. Außerdem bedarf es praktikabler Alltagslösungen bei den Identifizierungsverfahren, um einen niedrigschwelligen Zugang der Versicherten zu gewährleisten. Notwendig sind auch realistische Umsetzungsfristen für die Krankenkassen.

Mit Blick auf das GDNG ist es aus GKV-Sicht wichtig, die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeiten von Gesundheitsdaten bei der Gestaltung der Versorgung zu verbessern. Handlungsbedarf besteht noch bei den Datennutzungsmöglichkeiten durch den GKV-Spitzenverband, um die Potenziale zur Weiterentwicklung der Versorgung auszuschöpfen. Ausdrücklich zu begrüßen ist die vorgesehene Möglichkeit der Kranken- und Pflegekassen, künftig freiwillige, automatisierte und versichertenbezogene Datenauswertungen zum Zwecke des Gesundheitsschutzes durchführen zu können. Werden auf Basis vorliegender Informationen Gesundheitsgefährdungen erkannt, sollen die Versicherten in Form einer unverbindlichen Empfehlung informiert werden. Nur bei den Krankenkassen liegen die hierfür notwendigen sektorenübergreifenden Daten vor. Mit der geplanten Neuregelung können diese wertvollen Informationen künftig besser für mehr Prävention und größere Patientensicherheit genutzt werden.

Einen konkreten dringenden Korrekturbedarf sieht der Verwaltungsrat beim Digital-Gesetz hinsichtlich der geplanten Ausweitung des sogenannten Fast-Track-Verfahrens für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Künftig sollen auch DiGA der Risikoklasse IIb in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen werden können. Bei diesen Produkten mit einem höheren Risikopotenzial für Patientinnen und Patienten sind jedoch zur Wahrung von Patientensicherheit und Behandlungsqualität tiefere Nutzen- und Risikobewertungen notwendig. Hierfür bestehen bereits etablierte Verfahren beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).

Über GKV-Spitzenverband

Der GKV-Spitzenverband mit Sitz in Berlin ist der Verband aller gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Als solcher gestaltet er den Rahmen für die gesundheitliche Versorgung in Deutschland; er vertritt die Kranken- und Pflegekassen und damit auch die Interessen der 73 Millionen Versicherten und Beitragszahlenden auf Bundesebene gegenüber der Politik und gegenüber Leistungserbringenden wie der Ärzte- und Apothekerschaft oder Krankenhäusern. Der GKV-Spitzenverband übernimmt alle nicht wettbewerblichen Aufgaben in der Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene. Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V.

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