Wer auf einem Privatparkplatz gut sichtbare Randsteine zur Begrenzung der Parkflächen überfährt, bekommt vom Parkplatzeigentümer keinen Ersatz für dabei entstandene Schäden am Fahrzeug. Die Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzeigentümers verlange keine Schutzvorkehrungen hiergegen, entschied laut ARAG Experten das Amtsgericht Hanau (Az.: 39 C 42/22).
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