Mit Urteil vom 20. September 2023 hat der 4. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (AZ: 4 K 20/23) entschieden, dass ein Meistervorbereitungskurs „außerhalb eines Dienstverhältnisses“ besucht wurde. Die Kosten konnten nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern, erläutert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.
Der Kläger nahm an einem Meistervorbereitungskurs teil, für den er überwiegend selbst die Kosten trug. Die Teilnahme war durch Urlaub, Überstundenabbau und andere Maßnahmen möglich. Der Arbeitgeber hatte keine klare Anweisung zur Teilnahme gegeben oder sich finanziell in größerem Umfang beteiligt.
Das Gericht stellte fest, dass der Kurs „außerhalb des Dienstverhältnisses“ besucht wurde. Maßgeblich war, dass der Arbeitgeber keinen direkten Einfluss auf die Teilnahme des Klägers hatte. Dies führte dazu, dass keine tatsächlichen Fahrt- oder Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden konnten.
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