Ein langjähriger Mitarbeiter wurde aufgrund häufiger Kurzzeit-Erkrankungen personenbedingt gekündigt. Das Unternehmen argumentierte, dass diese häufigen Ausfälle die Arbeitsprozesse störten und daher eine Kündigung rechtfertigen würde. Der Mann wies jedoch darauf hin, dass kein ausreichender Referenzzeitraum für eine negative Gesundheitsprognose vorhanden war. Darüber kritisierte er, dass das Unternehmen kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hatte, um seine Arbeitsfähigkeit zu verbessern oder Alternativen zu finden.
Das Gericht gab dem klagenden Mitarbeiter recht. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Die Fehlzeiten des Klägers seien nicht ausreichend, um eine negative Gesundheitsprognose zu rechtfertigen. Ein weiterer Mangel bestünde im unzureichenden BEM-Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die fehlende Transparenz und den unzureichenden Datenschutz. Darüber hinaus war die Anhörung des Betriebsrats fehlerhaft, was zusätzlich zur Unwirksamkeit der Kündigung führte.
Das Gericht wies besonders auf die Bedeutung des Datenschutzes hin. Die mangelnde Transparenz in Bezug auf die Verarbeitung von Gesundheitsdaten war ein entscheidendes Element für die Unwirksamkeit der Kündigung.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de
Telefon: +49 (30) 726152-135
E-Mail: presse@anwaltverein.de