Ab dem 1. Januar 2024 werden in Deutschland wichtige Veränderungen im Arbeitsrecht wirksam. Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich von 12 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde, mit weiteren Anpassungen geplant für 2025. Parallel dazu steigt auch die Mindestausbildungsvergütung. Diese Maßnahmen werden Auswirkungen auf die Regelungen für Minijobs, Midijobs und Auszubildende haben. Was sich zum neuen Jahr ändert, weiß Andreas Bachmeier.

Erhöhung des Mindestlohns ab 2024

Ab dem 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Diese Erhöhung betrifft nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch Mini- und Midijobber.

Anpassung der Minijob-Grenze

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob, auch Minijob-Grenze genannt, orientiert sich am Mindestlohn. Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro ab Januar 2024 steigt auch die Minijob-Grenze von derzeit 520 Euro auf 538 Euro im Monat. Die jährliche Verdienstgrenze steigt entsprechend auf 6.456 Euro.

Arbeitszeit für Minijobber

Die Höchstarbeitszeit im Minijob bleibt unverändert. Bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde können Minijobberinnen und Minijobber weiterhin rund 43 Stunden im Monat arbeiten.

Anpassung von Arbeitsverträgen

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsverträge von Minijobbern anzupassen, wenn im Vertrag kein allgemeiner Mindestlohn oder ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde. Diese Anpassungen gelten auch für schriftlich fixierte Rahmenbedingungen.

Kein niedriger Stundenlohn als der Mindestlohn

Es ist nicht zulässig, einen niedrigeren Stundenlohn als den gesetzlichen Mindestlohn zu vereinbaren. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre, auch für Minijobber, mit wenigen Ausnahmen wie Praktikanten und Auszubildende.

Änderungen bei Midijobs

Die Erhöhung der Minijob-Grenze von 520 Euro auf 538 Euro ab Januar 2024 hat auch Auswirkungen auf Midijobs. Die untere Verdienstgrenze für Midijobs steigt entsprechend. Die obere Midijob-Grenze bleibt unverändert bei maximal 2.000 Euro.

Ausblick auf weitere Erhöhungen

Die Bundesregierung hat bereits beschlossen, den Mindestlohn ab dem 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde anzuheben, was eine Anpassung der Minijob-Verdienstgrenze auf 556 Euro pro Monat zur Folge hat.

Mindestausbildungsvergütung

Analog zum Mindestlohn steigt zum neuen Jahr auch die Mindestausbildungsvergütung in Deutschland.

Höhe der Mindestausbildungsvergütung im 1. Lehrjahr

Für Lehrverträge, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen, beträgt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 649,00 Euro pro Monat. Die Mindestvergütung ist seit ihrer Einführung im Jahr 2020 kontinuierlich gestiegen und wird auch künftig jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt die Höhe der Mindestvergütung spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt bekannt.

Mindestausbildungsvergütung in den höheren Lehrjahren

Die Mindestvergütung steigt in den folgenden Lehrjahren an. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es Aufschläge von 18 Prozent, 35 Prozent und 40 Prozent über dem jeweiligen Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres. Für Ausbildungen, die 2024 beginnen, ergeben sich folgende Mindestvergütungen:

2. Lehrjahr: 766,00 Euro
3. Lehrjahr: 876,00 Euro
4. Lehrjahr: 909,00 Euro

Mindestausbildungsvergütung in Teilzeitausbildungen

Die gesetzlichen Mindestausbildungsvergütungen gelten für Vollzeitausbildungen. Auch Teilzeitauszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Der Ausbildungsbetrieb kann die Vergütung kürzen, soweit sie angemessen ist. Die Kürzung darf jedoch nicht höher sein als der Prozentsatz, um den die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit gekürzt wurde. Für Teilzeitausbildungen kann auch eine ungekürzte Ausbildungsvergütung vereinbart werden.

Entgeltregelungen für tarifgebundene Unternehmen

Tarifverträge gehen dem gesetzlichen Mindestlohn vor. Die Tarifvertragsparteien können unter bestimmten Voraussetzungen niedrigere Entgelte vereinbaren. Tarifgebundene Betriebe müssen die tarifliche Vergütung zahlen, nicht tarifgebundene Betriebe mindestens die gesetzliche Mindestvergütung. Die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung wird anhand der tariflichen Vergütungsregelungen beurteilt, wobei eine 20-Prozent-Regel als Orientierung dient.

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