Ob für Mobilfunk, Immobilien oder Energie – bevor Versandhändler, Vermieter, Banken und andere Unternehmen einen Vertrag schließen, informieren sie sich darüber, wie kreditwürdig ihre Kundschaft ist. Diese Auskunft erhalten sie bei der Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung), einer privaten Wirtschaftsauskunftei. Zudem speichert die Schufa laut ARAG Experten Daten zu Restschuldbefreiungen nach einer Verbraucherinsolvenz. Diese Daten übernimmt die Auskunftei aus amtlichen Internetportalen. Aus dieser Datensammlung entstehen so genannte Score-Werte, die vorhersagen, mit welcher prozentualen Wahrscheinlichkeit der Kunde die Zahlungsverpflichtung erfüllen wird. Der Wert entscheidet also, ob und zu welchen Konditionen Verträge geschlossen werden. Nun hat der Europäische Gerichtshof jedoch entschieden, dass diese Schufa-Bewertung nicht das einzige Kriterium für Kreditwürdigkeit sein darf. Die Begründung: Es verstößt gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wichtige Entscheidungen, wie etwa das Schließen von Verträgen, allein auf Basis automatisiert verarbeiteter Daten zu treffen. Darüber hinaus darf die Schufa Daten zur Privatinsolvenz aus öffentlichen Verzeichnissen nicht mehr länger speichern als das Insolvenzregister, also maximal sechs Monate (Az.: C-634/21).

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