Ein Autofahrer war auf einer Bundesstraße im Stadtgebiet unterwegs, die Strecke hatte baulich getrennte zweispurige Fahrbahnen in jede Richtung. Dem Mann wurde vorgeworfen, dass er keine Rettungsgasse gebildet hatte. Dafür sollte er eine Geldbuße von 240 Euro zahlen. Der Autofahrer legte jedoch Rechtsbeschwerde ein und argumentierte, dass innerorts keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse bestehe.
Damit war er erfolgreich: Das BayObLG hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse gilt dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nach (§ 11 Abs. 2 StVO) nicht für den innerstädtischen Verkehr auf einer Bundesstraße. Der autobahnähnliche Ausbau ändere daran nichts.
Die Vorschrift benenne lediglich Autobahnen sowie Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung. Eine Autobahn könne zwar auch innerstädtisch verlaufen, dies ist hier aber nicht festgestellt. Die Eigenschaft einer Straße als Autobahn werde nicht durch bestimmte Merkmale oder den Ausbau, sondern durch das betreffende Verkehrsschild beschrieben.
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