Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden regelmäßig genutzt, wenn deren Freischaltcode eingelöst wurde. Jedoch führt fehlende Transparenz häufig zu unerfüllten Erwartungen bei Versicherten. Diesen Schluss legt eine Umfrage der BARMER unter 1.700 Versicherten der Kasse nahe, die einen Freischaltcode zur Verfügung gestellt bekommen haben. Demnach lösten rund 1.600 von ihnen den Freischaltcode der DiGA ein. Allerdings nutzten etwa 600 Personen den digitalen Helfer nicht über die Erstanwendungsdauer von 90 Tagen. 421 unter ihnen begründeten dies mit nicht erfüllten Erwartungen. „Digitale Gesundheitsanwendungen sind noch nicht vollumfänglich in der Versorgung angekommen. Allem voran benötigen sie mehr Transparenz. Nur so lassen sich Enttäuschungen durch falsche Erwartungen vermeiden“, sagt Prof. Dr. med. Christoph Straub, Vorstandsvorsitzender der BARMER. Die Inhalte der digitalen Anwendungen müssten daher zum Beispiel für Erstanwender und Leistungserbringer einheitlich und verständlicher als bisher im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte dargestellt werden. Zudem benötigten Arztpraxen bessere Informationen in ihrer Praxissoftware, um die Inhalte einer DiGA einfach und kurz erklären zu können.

Testzeiträume für DiGA einführen

Wie aus der BARMER-Umfrage weiter hervorgeht, nutzten 77 Prozent der Teilnehmenden ihre DiGA mehrfach pro Woche, 38 Prozent sogar täglich. Unter den Nutzenden wendeten 53 Prozent den digitalen Helfer über die Erstanwendungsdauer von 90 Tagen an. 38 Prozent hingegen beendeten die Anwendung der DiGA bereits vorzeitig, 15 Prozent schon innerhalb des ersten Monats. Die Kosten entstehen den Krankenkassen trotzdem in voller Höhe für 90 Tage. „Wenn DiGA nicht oder nur verkürzt zum Einsatz kommen, kosten sie ohne hinreichenden Patientennutzen Geld. Deshalb wäre es sinnvoll, Testzeiträume zu schaffen. So könnten die Nutzenden die App individuell prüfen und selber entscheiden, inwieweit sie den eigenen Bedürfnissen entspricht“, so BARMER-Chef Straub. Zudem sollten DiGA-Hersteller bei Anwendungen zur Erprobung künftig nicht mehr im ersten Jahr freie Preise aufrufen dürfen. Eine beliebige Preisfestsetzung sei schon deswegen unangemessen, weil der Nutzen einer DiGA während ihrer Einführung wissenschaftlich noch nicht erwiesen sei.

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