Tauchen Sie ein in die neueste Ausgabe der Apotheken-Nachrichten! Der Bundesgerichtshof verbietet Skonti über 3,15 Prozent bei Rx-Medikamenten, bedroht Existenz von Apotheken. Die digitale Gesundheitsversorgung erleichtert die Anpassung des Zuzahlungsstatus auf E-Rezepten. Rechtsunsicherheit um den Cannabis-Vaporisator "Breezy Vape." Apotheker teilen bahnbrechende Erkenntnisse zur Logistikautomatisierung. Uneinigkeit zwischen Gesundheitsministerium und Apothekerverband bezüglich des E-Rezepts. EU-Parlament setzt neue Grenzwerte für gesundheitsschädliche Chemikalien am Arbeitsplatz. Neue Leitlinie betont nicht medikamentöse Ansätze bei chronischen Schmerzen. Homöopathie spaltet Meinungen in Deutschland, während eine südkoreanische Studie auf das Immungedächtnis als Schutz vor neuen SARS-CoV-2-Varianten hinweist. Bleiben Sie informiert!

BGH-Entscheidung: Skonti bei Rx-Medikamenten über 3,15 Prozent untersagt – Apotheken verlieren letzten Einkaufsvorteil

Im jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde entschieden, dass Skonti bei verschreibungspflichtigen (Rx) Medikamenten unzulässig sind, sofern der gewährte Nachlass die festgelegte Grenze von 3,15 Prozent überschreitet. Dieser Schritt des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf Apotheken, da damit der letzte verbleibende Einkaufsvorteil eliminiert wird.

Die Revision gegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, datiert auf den 6. Juni 2023, wurde auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, wie der BGH kürzlich verkündete. Obwohl die ausführlichen Gründe noch ausstehen, legte der BGH in der mündlichen Verhandlung einige Überlegungen dar.

Nach Auffassung des BGH ist die gesetzliche Zahlungsfälligkeit sofort bei Lieferung gegeben. In den vergangenen 60 Jahren wurde angenommen, dass der Kaufpreis unmittelbar bei Warenübergabe fällig wird. Abweichungen seien nur durch die Vertragsgestaltung möglich, und ein Zahlungsziel von 30 Tagen würde als gesetzeswidrig betrachtet. Damit schaffen die Vertragsparteien selbst die Rechtfertigung für Skonti. Ein gewährter Nachlass bei vorfristiger Zahlung ändert jedoch nichts daran, dass der Großhandelszuschlag unberührt bleiben muss.

Es bleibt abzuwarten, ob der BGH weitere Details zu Bindungsfristen oder Rechtfertigungsmöglichkeiten für Skonti erläutern wird. Skonti bleiben nur unter der Bedingung erlaubt, dass der Gesamtnachlass die festgelegte Grenze von 3,15 Prozent nicht überschreitet.

Im Rx-Bereich sind die Preise gesetzlich festgelegt, und die 70 Cent Großhandelsfixum dürfen nicht rabattiert werden. Großhändler und Hersteller können lediglich Preisnachlässe aus der variablen Marge von 3,15 Prozent gewähren. In einem konkreten Fall klagte die Wettbewerbszentrale gegen den Reimporteur Haemato, der im Direktgeschäft 3,04 Prozent Rabatt plus 3 Prozent Skonto anbot. Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied, dass eine Unterschreitung der arzneimittelrechtlichen Preisuntergrenze durch Skonto nicht zulässig sei. Selbst wenn das Skonto als Vergütung für vorfristige Zahlung betrachtet wird, bleibt nach Auffassung des Gerichts der Festzuschlag von 70 Cent unverändert und darf nicht skontiert werden.

BGH-Entscheidung: Skontoentzug bedroht Existenz von Apotheken und Arzneimittelversorgung

Im jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde entschieden, dass Apotheken beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Medikamenten keinen Skonto mehr gewährt bekommen. Diese Entscheidung bedeutet, dass Apothekenbetreiber nun auf die bisherigen Rabatte verzichten müssen, während sie gleichzeitig verpflichtet sind, vergleichbare Skonti den Krankenkassen zu gewähren. Diese Entwicklung setzt die Apothekenbranche unter erheblichen Druck und könnte, sofern nicht rasch gegengesteuert wird, zu einem Kollaps in der Arzneimittelversorgung führen.

Der BGH hatte bereits 2017 festgelegt, dass bei rezeptpflichtigen Medikamenten nur die variable Spanne des Großhandelshonorars für Rabatte genutzt werden darf, nicht jedoch der Fixzuschlag von 73 Cent. Die aktuelle Entscheidung erstreckt sich nun auch auf "echte Skonti", bei denen eine tatsächliche Leistung, nämlich die frühzeitige Zahlung, gegenübersteht. Solche Skonti gelten nun als unzulässig, wenn der Einkaufsvorteil insgesamt mehr als 3,15 Prozent beträgt.

Experten schätzen, dass der durchschnittliche Verlust pro Apotheke auf Ebene des Betriebsergebnisses bei 22.000 Euro liegen könnte, wobei die Bandbreite zwischen 18.000 und 36.000 Euro variiert. Zahlreiche Apotheken sind mittlerweile auf Skonti angewiesen, und ein Wegfall dieser Vergünstigung könnte eine erhebliche finanzielle Belastung für viele Betriebe bedeuten.

Eine potenzielle Lösung könnte darin bestehen, dass Apotheken den Krankenkassen ihrerseits Skonti gewähren. Gemäß § 130 Sozialgesetzbuch (SGB V) müssen Apotheken einen Zwangsrabatt von 1,77 Euro oder derzeit 2 Euro gewähren, wenn die Rechnung innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. Dieser Abschlag könnte als Ausgleich dienen und eine Win-Win-Situation für beide Seiten schaffen.

Bereits das Bundessozialgericht hatte 2012 entschieden, dass Kassen den Anspruch auf den Abschlag verlieren, wenn sie die Apotheken zu lange auf ihr Geld warten lassen. Diese Rabattierung sei in das System der Arzneimittelvergütung integriert, um pünktliche Zahlungen zu fördern und gleichzeitig den Kassen Einsparungen zu ermöglichen.

Um einen möglichen Kollaps in der Arzneimittelversorgung zu verhindern, wird eine rasche legislative Reaktion gefordert. Der Gesetzgeber könnte den Kassenabschlag außer Kraft setzen, um die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung sicherzustellen, auf die Apotheken und die Bevölkerung einen grundrechtlichen Anspruch haben.

Digitale Gesundheitsversorgung: Vereinfachte Anpassung des Zuzahlungsstatus auf E-Rezepten

In einem aktuellen Schritt zur Verbesserung der digitalen Gesundheitsversorgung wurde bekanntgegeben, dass der Zuzahlungsstatus auf E-Rezepten ohne zusätzliche Dokumentation geändert werden kann. Diese Änderung erfordert keine qualifizierte elektronische Signatur, was eine erleichternde Maßnahme für medizinische Praxen darstellt.

Sollte es zu einer fehlerhaften Markierung des Zuzahlungsstatus kommen, wird dies nun als unbedeutender Formfehler betrachtet. Apotheken haben die Befugnis, diesen Fehler zu korrigieren, insbesondere wenn ein gültiger Befreiungsausweis vorliegt. Die Korrektur erfolgt über Zusatzattribute, wobei die Gruppe 15 "von Zuzahlungspflicht befreit" genutzt wird, wobei die Schlüssel 0 für Nein und 1 für Ja stehen. Dies ermöglicht eine präzise Auswahl der erforderlichen Änderungen.

Interessanterweise ist bei dieser Anpassung des Zuzahlungsstatus keine zusätzliche Dokumentation erforderlich. Weder der Hinweis "Befreiungsausweis lag vor", noch Vermerke zur Gültigkeitsdauer oder Nummer des Befreiungsausweises müssen erfasst werden. Apothekerverbände weisen darauf hin, dass diese zusätzliche Dokumentation keinen Schutz vor einer Retaxation bietet, falls die Angaben nicht zutreffend sind.

Bemerkenswerterweise können auch pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) den Zuzahlungsstatus korrigieren, und hierbei ist keine qualifizierte Signatur erforderlich. Diese Maßnahme wird nicht als Rezeptänderung betrachtet, was eine flexible Handhabung ermöglicht.

Für Papierrezepte wurde klargestellt, dass bei einer irrtümlichen Markierung von "Geb.-pfl." (Zuzahlungspflicht), obwohl der Versicherte befreit ist, dies auf dem Rezept vermerkt werden sollte. Es ist möglich, den Zusatz "Befreiungsausweis lag vor" hinzuzufügen, die Gültigkeitsdauer der Zuzahlungsbefreiung anzugeben und das korrekte Statusfeld anzukreuzen. Notwendige Änderungen und Ergänzungen müssen dabei stets mit Datum und Unterschrift versehen werden, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

Rechtsunsicherheit um Breezy Vape: Ist der neue Cannabis-Vaporisator legal?

Ein neuer Cannabis-Vaporisator namens "Breezy Vape WHW White Widow" sorgt in Deutschland für rechtliche Unsicherheiten. Der Hersteller, Ilios Santé GmbH, bewirbt das Produkt als erste mit medizinischem THC-Extrakt befüllte Kartusche im Land. Trotz der versprochenen unkomplizierten Handhabung, vergleichbar mit einer E-Zigarette, stellt sich die Frage, ob Breezy Vape den rechtlichen Vorgaben entspricht.

Die Problematik liegt im komplexen Medizinprodukterecht. Nach den verschärften Anforderungen der EU-Verordnung über Medizinprodukte (MDR) müssen Vaporisatoren, die medizinisches Cannabis inhalativ verabreichen, als Medizinprodukte zertifiziert sein. Die bisher üblichen Vaporisatoren sind nach den alten Regelungen der Medizinprodukt-Richtlinie zertifiziert und dürfen bis Dezember 2028 noch in Verkehr gebracht werden. Allerdings ist unklar, ob der neue Breezy Vape WHW diese Zertifizierung besitzt.

Die rechtliche Einordnung des Produkts ist entscheidend, da Apotheken es möglicherweise bei vorgelegten Verordnungen an Patienten abgeben sollen. Der Hersteller betrachtet Breezy Vape als Arzneimittel, genauer gesagt als Zubereitungsarzneimittel, und sieht keine Notwendigkeit für eine MDR-Zertifizierung. Externe Experten, wie Fabio Cirillo, CEO der Avanti Europe AG, hingegen argumentieren, dass es sich möglicherweise um ein Kombinationsprodukt handelt, das sowohl ein Arzneimittel als auch einen Medizinprodukte-Anteil enthält.

Die Deutsche Apotheker Zeitung hat Breezy Vape genauer analysiert und festgestellt, dass Apotheken das Produkt nicht fertig befüllt erhalten. Stattdessen liefert die Ilios Santé GmbH ein Kit mit leeren Kartuschen, Extrakt und Anweisungen, und die Apotheke befüllt die Kartuschen selbst. Dies wirft weitere Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Inverkehrbringung von Teilen des Produkts.

Der Verband der Cannabis-versorgenden Apotheken warnt vor der Abgabe von Breezy Vape und betont die potenziellen Strafbarkeitsrisiken für Apotheken. Die Unsicherheit besteht auch hinsichtlich der Klassifizierung der Kartusche als Medizinprodukt oder Primärverpackung.

Insgesamt bleibt die Frage der Legalität von Breezy Vape ungeklärt, und Apotheken werden aufgefordert, vorsichtig zu sein, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Die Thematik verdeutlicht die Herausforderungen im Bereich medizinischer Cannabisprodukte und wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Schnittstellen zwischen Arzneimittel- und Medizinprodukterecht.

Logistikautomatisierung: Effizienzsteigerung im Apothekenmanagement

In einem inspirierenden Vortrag auf der Interpharm online teilt Apotheker Lukas Frigger seine bahnbrechenden Erkenntnisse zur Effizienzsteigerung im Apothekenmanagement. Mit dem Fokus auf die Optimierung der Logistik in Landapotheken präsentierte Frigger eine durchdachte Fallstudie, die auf seinen eigenen Erfahrungen basiert.

Die zentrale Frage, der der 34-jährige Apotheker nachgeht, lautet: Wie können Apothekeninhaber sich in ihrem Geschäftsfeld Entlastung verschaffen? Frigger betont dabei insbesondere die entscheidende Rolle der Automatisierung durch den Einsatz von Kommissionierern. Diese Maßnahme wird von ihm als Schlüssel zur Effizienzsteigerung in der logistischen Abwicklung von Apotheken herausgestellt.

Die Fallstudie beleuchtet nicht nur die technologische Automatisierung, sondern widmet sich auch anderen Aspekten der Arbeitsorganisation, um einen ganzheitlichen Ansatz für die Ressourcenoptimierung zu präsentieren. Frigger, der 2021 die Akazien Apotheke in Arolsen übernahm, bringt seine vielseitige berufliche Laufbahn ein, die von einem BWL-Studium und Industrieerfahrung bis hin zum Studium der Pharmazie reicht.

Ursprünglich im elterlichen Gartenbaubetrieb aufgewachsen, bietet Frigger eine einzigartige Perspektive auf die Herausforderungen des Apothekenbetriebs. Sein Engagement erstreckt sich jedoch über die Neugestaltung seiner eigenen Apotheke hinaus, da er sich auch als Unterstützer und Mentor für junge Kollegen zur Verfügung stellt.

Die präsentierten Einblicke von Lukas Frigger bieten nicht nur eine inspirierende Denkanregung für Inhaber kleiner und mittlerer Betriebe in der Pharmabranche, sondern zeugen auch von einer umfassenden Expertise und einem engagierten Beitrag zur Weiterentwicklung des Apothekenwesens.

Kontroverse um E-Rezept: Uneinigkeit zwischen Gesundheitsministerium und Apothekerverband

Die verpflichtende Einführung des E-Rezepts im Bereich der Heimversorgung hat zu Unklarheiten und Herausforderungen geführt. Gemäß dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) dürfen Ärzte E-Rezepte auch bei der Heimversorgung nicht direkt per Kommunikation im Medizinwesen (KIM) an Apotheken übermitteln.

Der Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) hält hingegen die direkte Übermittlung des E-Rezept-Tokens zwischen Arzt und heimversorgender Apotheke über KIM für praktikabel. Der Verband argumentiert, dass dies bereits bei der Übermittlung von Muster-16-Papierrezepten etablierte Praxis sei und betont die Notwendigkeit aufgrund des bestehenden Personalmangels in Pflegeeinrichtungen.

Die Differenzen zwischen BMG und BVVA spiegeln sich in der Frage wider, wie elektronische Verordnungen in der Heimversorgung effizient weitergeleitet werden können. Der BVVA sieht keine rechtlichen oder tatsächlichen Hürden für die direkte Übermittlung des E-Rezept-Tokens, vorausgesetzt, der Heimbewohner hat eingewilligt, sich von einer bestimmten Apotheke versorgen zu lassen, mit der das Heim einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.

Das BMG betont die freie Apothekenwahl der Patienten und sieht in den bestehenden Verträgen zur Heimversorgung eine Ausnahme vom Abspracheverbot. Dennoch habe der behandelnde Arzt keine direkte Zuweisungsbefugnis an Apotheken, und die direkte Übermittlung von (E-)Rezepten sei nicht möglich.

Empfohlen wird der Weg, dass Ärzte das E-Rezept via KIM an das Pflegeheim senden, welches es dann an die Apotheke weiterleitet. Alternativ kann der E-Rezept-Token ausgedruckt und durch das Heim zur Apotheke gebracht werden.

Das BMG betont, bestrebt zu sein, den Prozess der Medikationsverordnung für Pflegeeinrichtungen zu erleichtern, ohne dabei einen erhöhten Aufwand zu verursachen. In Gesprächen mit Leistungserbringerverbänden sucht das Ministerium nach geeigneten Prozessen und Lösungen für die Herausforderungen bei der Umstellung auf die verpflichtende Nutzung des E-Rezepts in der Heimversorgung.

EU-Parlament setzt neue Maßstäbe: Strengere Grenzwerte für gesundheitsschädliche Chemikalien am Arbeitsplatz

Das Europäische Parlament hat grünes Licht für die Einführung neuer Grenzwerte für gesundheitsschädliche Chemikalien am Arbeitsplatz gegeben. Dies markiert das erste Mal seit vierzig Jahren, dass die Grenzwerte für Blei gesenkt werden, während zugleich erstmals Grenzwerte für Diisocyanate festgelegt wurden. Die Entscheidung, die bereits im November von Unterhändlern des Parlaments und der EU-Staaten vereinbart wurde, wurde nun formell vom Parlament bestätigt. Die Zustimmung der EU-Länder steht noch aus und erfordert ebenfalls formale Bestätigung.

Die betroffenen Chemikalien, Blei und Diisocyanate, werden voraussichtlich verstärkt im Rahmen der Energiewende eingesetzt, insbesondere bei der Herstellung von Batterien, dem Bau von Elektroautos, Windturbinen und Gebäuderenovierungen. Schätzungen zufolge sind mehr als vier Millionen Arbeitnehmer in der EU diesen Chemikalien ausgesetzt, wobei etwa 150.000 Arbeitnehmer mit Blei und rund 4,2 Millionen mit Diisocyanaten in Kontakt kommen.

Diisocyanate, die in Schaumstoffen, Lacken und Klebstoffen vorkommen, gelten als eine der häufigsten Ursachen für berufsbedingtes Asthma und können auch allergische Reaktionen auslösen. Der Kontakt mit Blei kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, das Nervensystem und die Nieren schädigen sowie zu Bluthochdruck führen. Die neuen EU-Grenzwerte für diese Chemikalien sollen dabei weniger als ein Viertel der bisherigen Werte betragen.

Der zuständige Berichterstatter und EU-Abgeordnete Nikolaj Villumsen betonte die Bedeutung dieser Entscheidung und äußerte sich dazu: "Es ist nicht alltäglich, dass wir die Arbeitsbedingungen für mehr als vier Millionen Beschäftigte signifikant aufwerten können." Die neuen Grenzwerte sollen einen Beitrag dazu leisten, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und potenzielle gesundheitliche Risiken durch den Kontakt mit diesen Chemikalien zu minimieren. Die Entscheidung verdeutlicht einen Schritt in Richtung eines verbesserten Arbeitsschutzes in der EU im Hinblick auf den Umgang mit gesundheitsgefährdenden Substanzen am Arbeitsplatz.

Chronische Schmerzen: Neue Leitlinie betont nicht medikamentöse Ansätze und warnt vor übermäßigem Analgetikaeinsatz

In der aktuellen Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) wird betont, dass bei chronischen, nicht tumorbedingten Schmerzen (CNTS) vorrangig nicht medikamentöse Maßnahmen als primäre Therapieoption empfohlen werden. Mit einer Prävalenz von etwa 20% im hausärztlichen Bereich, vor allem bei Personen über 50 Jahren, sind CNTS weit verbreitet. Rückenschmerzen dominieren mit 46%, gefolgt von Knie- und Kopfschmerzen (16% bzw. 15%). Arthrose und Bandscheibenvorfälle zählen zu den häufigsten Ursachen.

Die S1-Leitlinie "Chronischer, nicht tumorbedingter Schmerz" unterstreicht das biopsychosoziale Modell als Grundlage für die Therapie, das biologische, psychologische und soziale Faktoren berücksichtigt. Als nicht medikamentöse Basistherapie gilt eine gesteigerte körperliche Aktivität, wobei konkrete Empfehlungen fehlen, um individuelle Vorlieben zu berücksichtigen.

Zusätzlich werden risikoarme Maßnahmen wie Entspannungsverfahren und äußere Anwendungen von Wärme oder Kälte empfohlen. Psychotherapeutische Behandlungen wie kognitive Verhaltenstherapie und achtsamkeitsbasiertes Stressbewältigungstraining zeigen Erfolge bei 30 bis 60% der Schmerzpatienten. Es wird betont, dass individuelle, realistische Therapieziele gemeinsam mit dem Patienten festgelegt und schriftlich dokumentiert werden sollten.

Die Leitlinie warnt vor übermäßigem Einsatz von Analgetika, da diese lediglich bei etwa 30% der Patienten mit chronischen Schmerzen wirksam sind. Dennoch erhalten rund zwei Drittel der Patienten Schmerzmittel, und der Trend zur vermehrten Verordnung von Opioiden ist erkennbar. Eine Dauertherapie mit Analgetika sollte vermieden werden, und Analgetika sollen lediglich als unterstützende Überbrückungsmaßnahme dienen.

Das WHO-Stufenschema dient als Orientierung für die medikamentöse Schmerztherapie, wobei Nichtopioid-Analgetika bevorzugt werden. Opioide sollten nur bei Kontraindikationen oder unzureichender Wirkung alternativ oder zusätzlich angewendet werden. Die Leitlinie betont, dass Analgetika nur unterstützend und zeitlich begrenzt eingesetzt werden sollten.

Eine differenzierte Betrachtung von primären und sekundären Schmerzsyndromen erfolgt, wobei neuropathische Schmerzen spezifische Behandlungsansätze erfordern. Die Leitlinie "Diagnose und nicht-interventionelle Therapie neuropathischer Schmerzen" wird als wichtige Quelle genannt, die Gabapentinoide und trizyklische Antidepressiva als Mittel erster Wahl empfiehlt.

Die Leitlinienautoren weisen auch auf potenzielle Gefahren hin, darunter das Übersehen behandelbarer Schmerzursachen, Unterversorgung bei kognitiv eingeschränkten Patienten und das Risiko des nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Schmerzmitteln, einschließlich Abhängigkeitsrisiken. Regelmäßige Überprüfung des Therapieerfolgs und rasche Anpassung der medikamentösen Therapie bei Nichterreichung der Ziele werden empfohlen.

Homöopathie in Deutschland: Gespaltene Meinungen in Bevölkerung und Ärzteschaft

In einer aktuellen Umfrage von Pharma Insight zeigt sich, dass knapp 40 Prozent der deutschen Bevölkerung an die Wirksamkeit von Homöopathie glauben. Dieser Glaube steht im Kontrast zu der Ankündigung von Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD), die Erstattung homöopathischer Therapien als Satzungsleistung zu streichen. Laut Lauterbach beruht diese Entscheidung auf der Einschätzung, dass die Homöopathie keinen medizinischen Nutzen im Einklang mit dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand bietet.

Die Homöopathie-Ärzte sehen in dieser Maßnahme eine Beschränkung des therapeutischen Angebots in der ärztlichen Versorgung. Thomas Preis, Vorsitzender des Apothekerverbands Nordrhein (AVNR), warnt vor der Möglichkeit, dass die Abschaffung dazu führen könnte, dass Ärzte auf teurere alternative Therapien umsteigen, die weiterhin erstattungsfähig sind.

Der Deutsche Ärztetag hatte bereits im Mai 2022 beschlossen, dass die Ärztekammern in Zukunft keine Weiterbildungen mehr für Homöopathie anbieten werden. Auch der pharmazeutische Nachwuchs äußerte sich kritisch zur Homöopathie, wie ein Positionspapier des Bundesverbands der Pharmaziestudierenden in Deutschland (BPhD) im Mai 2023 verdeutlichte.

Die jüngste Umfrage von Pharma Insight, die 119 niedergelassene Allgemeinmediziner, Praktiker und Internisten sowie über 1000 Patienten und Verbraucher umfasste, zeigt, dass knapp 40 Prozent der befragten Patienten eine konkrete Wirksamkeit homöopathischer Mittel über den Placebo-Effekt hinaus festgestellt haben. Nur 14 Prozent glauben an keinerlei Wirkung von homöopathischen Produkten. Die Mehrheit der befragten Patienten gibt an, homöopathische Mittel weiterhin anwenden zu wollen, selbst wenn diese nicht mehr von der Krankenkasse erstattet werden.

Weitere Ergebnisse der Studie zeigen, dass 64 Prozent der befragten Ärzte homöopathische Mittel bei bestimmten Beschwerden verschreiben oder empfehlen. Allerdings befürworten 58 Prozent die Abschaffung der Homöopathie als gesetzliche Kassenleistung, während 38 Prozent dagegen sind. Von den Ärzten, die homöopathische Behandlungen nicht empfehlen, unterstützen 88 Prozent die geplante Regelung des Bundesgesundheitsministeriums.

Die Umfrage ergibt, dass 80 Prozent der befragten Ärzte keinen großen Einfluss auf ihren Praxisalltag durch eine mögliche Streichung der Homöopathie als Kassenleistung erwarten. Dennoch gehen 17 Prozent von einem erhöhten Erklärungs- und Diskussionsbedarf aus. Einige Befragte prophezeien, dass homöopathische Arzneimittel wegfallen oder weniger verordnet werden könnten, da einige Patienten sich diese nicht leisten können. Andere wiederum erwarten eine vermehrte Verschreibung schulmedizinischer Medikamente.

Zusammenfassend deuten die Umfrageergebnisse darauf hin, dass die geplante Regelung des Gesundheitsministeriums wahrscheinlich keine gravierenden Veränderungen in Bezug auf die Nutzung von homöopathischen Präparaten durch Patienten und das Empfehlungsverhalten der Ärzte mit sich bringen wird. Die Homöopathie hat traditionell einen hohen Anteil an Selbstzahlern und genießt eine starke emotionale Bindung ihrer Anhänger, wodurch sie voraussichtlich auch eine mögliche Erstattungsreform überleben wird.

Studie aus Südkorea: Immungedächtnis schützt vor neuen SARS-CoV-2-Varianten

In einer aktuellen Studie aus Südkorea wurde die Frage aufgeworfen, ob eine vorangegangene COVID-19-Impfung oder eine Infektion mit früheren Omikron-Subvarianten von SARS-CoV-2 einen Schutz vor zukünftigen Varianten bietet. Forscher untersuchten das Phänomen der "Antigenerbsünde", bei dem das Immunsystem nach einem ersten Viruskontakt tendenziell nur Abwehrstoffe gegen die ursprüngliche Variante bildet und nicht gegen ähnliche neue Varianten.

Die Fokussierung lag dabei auf der CD8-T-Zell-Antwort, die bei der Infektion mit SARS-CoV-2-Omikron-Varianten offenbar nicht der "Antigenerbsünde" unterliegt. Personen, die zuvor mit früheren Omikron-Subvarianten in Kontakt gekommen waren, zeigten eine erhöhte Resistenz gegen schwere Verläufe bei Infektionen mit künftigen Omikron-Varianten, was auf ein gestärktes Immungedächtnis hinweist.

Die Forscher analysierten Immunzellen aus Blutproben von drei Gruppen: Eine erhielt drei Dosen des mRNA-Impfstoffs von Pfizer/Biontech, eine zweite war mit dem ursprünglichen Virusstamm Wuhan-Hu-1 infiziert und erhielt zwei Dosen desselben mRNA-Impfstoffs, während die dritte Gruppe drei Impfstoffdosen erhielt und später eine Durchbruchinfektion erlebte.

Die Ergebnisse zeigten, dass alle drei Gruppen sowohl Helfer- als auch Killer-T-Zellen entwickelten, die spezifisch auf die Spike-Proteine der Omikron-BA.4/5-Subvarianten reagierten. Sogar in der Gruppe, die mit dem ursprünglichen Virusstamm infiziert war, wurden diese T-Zellen nachgewiesen. Bemerkenswert war, dass CD8+-T-Zellen, die durch eine BA.2-Durchbruchinfektion aktiviert wurden, nicht nur das BA.4/5-Spike-Protein erkannten, sondern auch mit dem Spike-Protein der aktuell zirkulierenden XBB-Linien kreuzreagierten, was auf ein breites Immungedächtnis hindeutet.

Prof. Dr. Andreas Radbruch, Wissenschaftlicher Direktor am Deutschen Rheuma-Forschungszentrum Berlin, betonte, dass CD4+- und CD8+-T-Lymphozyten, die vor schweren Krankheitsverläufen schützen, alle bekannten Varianten von SARS-CoV-2 zu erkennen scheinen. Selbst Personen, die ausschließlich mit dem Biontech-Impfstoff geimpft oder mit der Originalvariante infiziert waren, könnten laut den Studienergebnissen einen umfassenden Schutz genießen.

Kommentar:

Das aktuelle BGH-Urteil, welches Skonti bei Rx-Medikamenten über 3,15 Prozent untersagt, setzt einen Schlusspunkt für Apotheken als Einkaufsvorteil. Die Entscheidung betont die sofortige Zahlungsfälligkeit bei Lieferung und wirft Fragen zu Skonto-Rechtfertigungen auf. Während Skonti unterhalb der 3,15 Prozent weiterhin erlaubt sind, bleibt abzuwarten, wie der BGH zu Bindungsfristen und detaillierten Rechtfertigungen stehen wird. In einem streng regulierten Rx-Bereich sind die Auswirkungen auf den Medikamentenhandel signifikant.

Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Apotheken den Skonto beim Einkauf von Rx-Medikamenten zu entziehen, setzt die Branche unter erheblichen finanziellen Druck. Die Abschaffung dieser Rabatte könnte nicht nur zu durchschnittlichen Verlusten von 22.000 Euro pro Apotheke führen, sondern auch die Arzneimittelversorgung gefährden. Eine mögliche Lösung könnte darin bestehen, dass Apotheken den Krankenkassen Skonti gewähren, um einen Ausgleich zu schaffen. Eine zügige legislative Reaktion ist nun erforderlich, um die Stabilität der Arzneimittelversorgung sicherzustellen und die Existenz vieler Apotheken zu schützen.

Die Lockerung der Dokumentationspflicht bei der Änderung des Zuzahlungsstatus auf E-Rezepten ist ein positiver Schritt zur Vereinfachung administrativer Prozesse im Gesundheitswesen. Die Möglichkeit zur Korrektur von Fehlern, insbesondere durch Apotheken und PTA, ohne qualifizierte elektronische Signatur, erleichtert den Workflow erheblich. Es bleibt jedoch wichtig, die Richtigkeit der Angaben zu gewährleisten, um potenziellen Retaxationen vorzubeugen. Insgesamt ein pragmatischer Ansatz, der die Effizienz steigert.

Die Einführung von Breezy Vape WHW White Widow wirft bedeutende rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Einordnung als Arzneimittel oder Medizinprodukt. Der Hersteller behauptet, es handle sich um ein Zubereitungsarzneimittel, während Experten auf ein mögliches Kombinationsprodukt hinweisen. Die Unsicherheit in Bezug auf die MDR-Zertifizierung und die Verantwortlichkeiten der Apotheken bei der Befüllung der Kartuschen verstärkt die rechtliche Komplexität. Mit potenziellen Strafbarkeitsrisiken für Apotheken und der Warnung des Verbands der Cannabis-versorgenden Apotheken sollte die Einführung von Breezy Vape kritisch betrachtet werden, bis rechtliche Klarheit herrscht.

Lukas Friggers Vortrag auf der Interpharm online liefert einen faszinierenden Einblick in die Optimierung von Apothekenprozessen. Die Fokussierung auf Logistikautomatisierung, insbesondere durch Kommissionierer, präsentiert einen innovativen Ansatz zur Effizienzsteigerung. Friggers vielseitige Erfahrungen und sein Engagement als Mentor verleihen seinem Beitrag nicht nur Branchenrelevanz, sondern auch eine inspirierende Note für Apothekeninhaber auf der Suche nach nachhaltigen Verbesserungen.

Die Einführung des verpflichtenden E-Rezepts in der Heimversorgung führt zu Uneinigkeiten zwischen dem Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesverband der Versorgungsapotheker. Während das BMG die direkte Übermittlung von E-Rezepten an Apotheken via KIM untersagt, argumentiert der BVVA für die Praktikabilität dieser Methode, besonders angesichts des Personalmangels in Pflegeeinrichtungen. Die Differenzen betreffen die effiziente Weiterleitung elektronischer Verordnungen. Empfohlen wird, dass Ärzte das E-Rezept via KIM an das Pflegeheim senden, welches es dann an die Apotheke weiterleitet, oder alternativ den E-Rezept-Token ausdrucken und durch das Heim zur Apotheke bringen. Das BMG strebt an, den Medikationsverordnungsprozess für Pflegeeinrichtungen zu erleichtern, ohne dabei einen erhöhten Aufwand zu verursachen, und sucht in Gesprächen mit Leistungserbringerverbänden nach geeigneten Lösungen für die Herausforderungen bei der Umstellung auf die verpflichtende Nutzung des E-Rezepts in der Heimversorgung.

Die Zustimmung des Europäischen Parlaments zu neuen Grenzwerten für gesundheitsschädliche Chemikalien am Arbeitsplatz ist ein bedeutsamer Schritt. Die Senkung der Grenzwerte für Blei nach vierzig Jahren und die erstmalige Festlegung von Grenzwerten für Diisocyanate signalisieren einen Fortschritt im Arbeitsschutz. Mit mehr als vier Millionen betroffenen Arbeitnehmern ist diese Entscheidung ein notwendiger Schutzmechanismus. Die EU setzt somit ein wichtiges Zeichen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitskräfte in Zeiten zunehmenden Einsatzes dieser Chemikalien im Zuge der Energiewende.

Die aktuelle DEGAM-Leitlinie betont sinnvollerweise die Priorität nicht medikamentöser Ansätze bei chronischen, nicht tumorbedingten Schmerzen. Angesichts der weitverbreiteten Prävalenz von CNTS sollten individuelle, realistische Therapieziele in enger Abstimmung mit den Patienten festgelegt werden. Die Warnung vor übermäßigem Analgetikaeinsatz, insbesondere Opioiden, spiegelt die Bedeutung einer unterstützenden, zeitlich begrenzten medikamentösen Therapie wider. Eine regelmäßige Überprüfung des Therapieerfolgs und die Vermeidung von Dauertherapien sind entscheidend, um potenzielle Gefahren wie Übergebrauch und Abhängigkeitsrisiken zu minimieren.

Die aktuellen Umfrageergebnisse zur Homöopathie in Deutschland verdeutlichen die gespaltene Meinung zwischen Bevölkerung und Ärzteschaft. Während etwa 40 Prozent der Deutschen an die Wirksamkeit glauben, befürwortet die Mehrheit der befragten Ärzte die Abschaffung der Kassenleistung. Die Diskussion um die Erstattung zeigt, dass die Homöopathie eine tief verankerte emotionale Bindung in der Gesellschaft hat, die möglicherweise ihre Überlebensfähigkeit trotz Reformen sichert.

Die südkoreanische Studie wirft ein ermutigendes Licht auf den Schutz gegenüber neuen SARS-CoV-2-Varianten. Sowohl Impfungen als auch vorherige Infektionen, insbesondere mit Omikron-Subvarianten, stärken das Immunsystem und bieten breiten Schutz. Die Beobachtung, dass CD8+-T-Zellen ein umfassendes Immungedächtnis entwickeln, deutet darauf hin, dass die Abwehr nicht nur auf den ersten Viruskontakt beschränkt ist. Diese Erkenntnisse sind ermutigend für die Effektivität von Impfungen und die natürliche Immunantwort gegenüber zukünftigen Varianten.

Zusammenfassend erfordern die aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Entwicklungen in den Bereichen Apothekenwesen, Medikamentenversorgung, Arbeitsschutz und Gesundheitspraxis eine koordinierte Anstrengung aller beteiligten Parteien. Die Schaffung nachhaltiger Lösungen, die sowohl die finanzielle Stabilität der Apotheken als auch die effiziente Patientenversorgung sicherstellen, ist von entscheidender Bedeutung. Durch konstruktiven Dialog, transparente Rechtsgrundlagen und die Berücksichtigung der verschiedenen Interessen können wir gemeinsam eine zukunftsfähige und ausgewogene Gesundheitslandschaft gestalten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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