Bis zum Frühlingsbeginn und dem Start der Gartensaison sind es zwar noch ein paar Tage hin. Aber wenn das Wetter mitspielt, ist jetzt ein guter Zeitpunkt, Hecken und Gehölze zurückzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder – falls nötig – zu fällen. Denn das ist nur noch bis zum 29. Februar erlaubt. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer mit einem Überblick über Regeln im Garten.

Welche gesetzlichen Vorschriften gibt es für das Zurückschneiden von Hecken?
Tobias Klingelhöfer:
 Im Bundesnaturschutzgesetz ist seit 2010 bundesweit geregelt, dass Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Und die kann – egal, ob mit Vorsatz oder nur fahrlässig gehandelt wurde – immerhin mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro bestraft werden.

Gibt es Ausnahmen von dieser Regel bis Ende Februar?
Tobias Klingelhöfer:
 Ja, die gibt es. Was Heckenbesitzer jederzeit machen dürfen, sind schonende Form- und Pflegeschnitte, damit ihnen die Hecke nicht irgendwann buchstäblich über den Kopf wächst. Und man darf auch Hand anlegen, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Also beispielsweise, weil eine große Hecke nach einem Sturm auf den angrenzenden Bürgersteig zu kippen droht oder die Sicht behindert, was an Kreuzungen oder Auffahrten durchaus gefährlich werden kann. Ich empfehle in so einem Fall aber auch immer, die zuständige Naturschutzbehörde zu informieren und sich zu erkundigen, ob eine Genehmigung für den Schnitt notwendig ist.

Wie hoch darf ich meine Hecke eigentlich generell wachsen lassen, damit es keinen Stress mit Nachbarn gibt?
Tobias Klingelhöfer:
 Das wiederum ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Dafür gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Vorschriften im Nachbarrechtsgesetz. Auch hier rate ich, bei der nachzufragen, was gilt. Die richtige Adresse dafür ist in der Regel die Gemeindeverwaltung. Üblicherweise gilt für Hecken jedoch eine Höhe von zwei Metern – gemessen ab Erdreich, wenn sie mindestens 50 Zentimeter von der Grundstücksgrenze entfernt gepflanzt wurde. Steht die Hecke weiter weg oder in Hanglage, darf sie auch höher wachsen. In einem konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof beispielsweise entschieden, dass ein Mann seine Thujen-Hecke nur auf drei Meter zurückschneiden musste, weil das Nachbargrundstück des Klägers einen Meter höher lag und erst ab dessen Bodenniveau gemessen werden musste (Az.: V ZR 230/16).

Was sagt denn das Gesetz zum Baumfällen?
Tobias Klingelhöfer:
 Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, dürfen laut Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich zu jeder Jahreszeit gefällt oder radikal zurückgeschnitten werden. Es sei denn, Vögel haben sich den Baum als Nistplatz ausgesucht. Manche Bundesländer und Kommunen haben aber auch eine eigene Baumschutzsatzung erlassen, die das Fällen verbietet bzw. eine Genehmigung dafür verlangt. In Saarbrücken beispielsweise dürfen nur Bäume gefällt werden, die in einem Meter Stammhöhe noch keine 80 Zentimeter (cm) dick sind. In Köln sind zurzeit noch alle Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm geschützt. Und in Bremen sind Laubbäume erst ab 120 cm Umfang vor der Axt sicher.

Was ist, wenn ich einfach ohne Genehmigung einen Baum auf meinem Grundstück fälle?
Tobias Klingelhöfer:
 Wer dem Baum trotzdem an die Rinde geht, muss mit saftigen Bußgeldern rechnen. So können in Düsseldorf bis zu 50.000 Euro und in Mecklenburg-Vorpommern sogar bis zu 100.000 Euro Bußgeld anfallen, wenn man ohne Genehmigung einen geschützten Baum fällt. Auch wenn es sich nur um einen kleinen oder offensichtlich kranken Baum handelt, sollten Baumbesitzer das Fällen immer mit der zuständigen Behörde abstimmen. Das kann je nach Wohnort der Kreis, die Untere Naturschutzbehörde, die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung sein.

Bäume sind oft auch ein Grund für Streit mit dem Nachbarn: Welche Regeln sind in diesem Zusammenhang wichtig?
Tobias Klingelhöfer:
 Steht ein Baum unmittelbar auf der Grundstücksgrenze, gilt: Der Nachbar muss seine Erlaubnis geben, bevor der Baum gefällt werden darf. Wird man gegen den Willen seines Nachbarn oder der Miteigentümer tätig, riskiert man nicht nur einen Nachbarschaftsstreit, sondern macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Außerdem darf ein Grundstücksnachbar herüberwachsende und die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigende Baumwurzeln und überhängende Äste auch ohne Einwilligung des Nachbarn beseitigen. Sogar dann, wenn dadurch das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Das ist im Paragrafen 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als sogenanntes Selbsthilferecht festgelegt.

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