Die Aussichten für Opfer der Sportwetten-Abzocke im Internet, ihre Verluste erfolgreich zurückzufordern, sind derzeit enorm am Steigen. Hintergrund ist ein aktuelles Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Zwar konnte der BGH am 7. März 2024 nicht erstmals zum Thema Online-Sportwetten vom 4. März 2024 verhandeln, weil sich Spieler und der Sportwettenanbieter Tipico laut BGH-Pressemitteilung in Vergleichsverhandlungen befinden (Az.: I ZR 90/23). Daher ruht das Verfahren. Für die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer ist aber die aktuelle Entwicklung ein klares Indiz dafür, dass der Sportwettenanbieter Tipico die Vermutung hatte, dass der BGH die Rechtslage verbraucherfreundlich einschätzt. Daher willigte der Online-Wettanbieter Tipico offensichtlich in Vergleichsverhandlungen ein. Hinzu kommt, dass die Oberlandesgerichte Köln (Az.: 19 U 123/ 22), Dresden (Az.: 13 U 1753/22) und Karlsruhe (Az.: 19 U 48/23) in jüngsten Urteilen die Anbieter von Online-Sportwetten zur Rückzahlung der Verluste verurteilt hatten. Tenor: Tipico & Co. verfügten zum fraglichen Zeitpunkt nicht über die erforderliche Lizenz zur Durchführung von Online-Sportwetten in Deutschland. Dr. Stoll & Sauer rät betroffenen Spielern zur Beratung im kostenlosen Online-Check. Mehr Informationen zur Sportwetten-Abzocke gibt es auf einer speziellen Kanzlei-Website.

Auch für Sportwetten gilt der Glücksspielstaatsvertrag

Der Nepp beim Glücksspiel funktionierte jahrelang generell so: Die meisten Spieler waren aufgrund der weit verbreiteten Werbung für Online-Sportwetten davon ausgegangen, dass es sich um legale Angebote handelte. Oftmals war dies jedoch nicht der Fall. Da Sportwetten im Internet als Online-Glücksspiel gelten, waren sie gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten. Zwar hatten die Bundesländer die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, aber die Beklagte im aktuellen BGH-Fall verfügte während des Zeitraums, in dem der Kläger seine Wetten platzierte, über keine solche Konzession. Dr. Stoll & Sauer fasst das vorliegende Verfahren kurz zusammen:

  • Der beklagte Sportwettenanbieter Tipico mit Sitz in Malta bietet im Internet über eine deutschsprachige Webseite Sportwetten an.
  • Der klagende Verbraucher nahm von 2013 bis 2018 an Sportwetten der Beklagten teil.
  • Während dieses Zeitraums verfügte Tipico über eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde, aber nicht über eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten der deutschen Behörde. Tipico hatte eine solche Konzession beantragt. Dies erfolgte mit Bescheid vom 9. Oktober 2020.
  • Der Kläger macht die Unzulässigkeit der Sportwetten sowie die Unwirksamkeit der Wettverträge geltend. Er behauptet, er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem Tipico-Angebot um ein verbotenes Glücksspiel gehandelt habe. Mit seiner Klage hat er von Tipico die Rückzahlung der geleisteten Zahlungen in Höhe der erlittenen Verluste von 3.719,26 € nebst Zinsen sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt.
  • Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Das beklagte Wettunternehmen Tipico habe die Zahlungen des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erlangt, weil die Verträge über Sportwetten wirksam seien. Tipico habe zwar gegen § 4 Abs. 1 sowie gegen § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 verstoßen. Daraus resultiere jedoch keine Nichtigkeit der Verträge gemäß § 134 BGB. Tipico habe eine Konzession nach § 10a Abs. 2 GlüStV 2012 beantragt und die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung erfüllt und die Konzession 2020 auch erhalten.
  • Tipico hat sich nun, obwohl sich die Ausgangslage durch den bisherigen Prozessverlauf als günstig darstellte, für Vergleichsverhandlungen entschieden. Die Gefahr, eine verbraucherfreundliche Entscheidung am BGH zu kassieren, war offensichtlich zu groß – und das bei einem Streitwert von knapp über 3000 Euro.
  • Als Anlass für die Verhandlungen müssen jüngste verbraucherfreundliche Urteile an Oberlandesgerichten gewertet werden. Das OLG Karlsruhe hatte Tipico am 19. Dezember 2023 dazu verurteilt, einem Spieler 134.390 Euro zurückzuzahlen, die er bei Sportwetten verloren hatte. Karlsruhe machte klar, dass Tipico mit dem Sportwetten-Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen im Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe. Obwohl für Sportwetten eine Befreiung von dem Verbot möglich gewesen wäre, verfügte die Beklagte im fraglichen Zeitraum nicht über eine solche Genehmigung. Daher seien die abgeschlossenen Wettverträge nichtig, und der Kläger habe Anspruch auf die vollständige Rückerstattung seiner Verluste, so das OLG.
  • Das OLG unterstrich in seinem Urteil, dass mit dem Verbot legitime Gemeinwohlziele verfolgt werden. Dabei gehe es um den Jugend- und Spielerschutz sowie die Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität. Glücksspiele im Internet gefährden die genannten Ziele in besonderem Maße.
  • Das OLG Karlsruhe hatte die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen (Az.: 19 U 48/23).

Fazit der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer zu Online-Sportwetten

Der Fall vor dem BGH zeigt deutlich, dass es sich lohnt, seine Ansprüche gegen Online-Sportwetten-Abzocke geltend zu machen. Der Verbraucher vor dem BGH wird das Verfahren sicher nur gegen die volle Erstattung seiner Verluste beenden. Tipico wird es sich etwas kosten lassen, um eine nachteilige Entscheidung vor dem BGH zu vermeiden. Mittlerweile nehmen die Anbieter von Online-Sportwetten immer häufiger die Berufungen gegen verbraucherfreundliche Urteile zurück und entschädigen die Spieler. Die Verhandlungsbereitschaft von Tipico & Co. zeigt also, dass Spieler beste Chancen haben, ihre Verluste aus illegal angebotenen Online-Sportwetten zurückzubekommen. Dr. Stoll & Sauer rät daher betroffenen Spielern zur Beratung im kostenlosen Online-Check. Mehr Infos zur Sportwetten-Abzocke gibt es auf einer speziellen Kanzlei-Website.

Geld zurück: Auch Online-Casinos oftmals illegal unterwegs

Nicht nur Anbieter von Sportwetten, sondern auch Online-Casinos bewegen sich mit ihren Angeboten auf illegalem Terrain. Folgende Sachverhalte sind für deutsche Gerichte bei Casino-Abzocke mittlerweile unstrittig und finden sich in den unterschiedlichsten Urteilsbegründungen:

  • Die Angebote der Online-Casinos verstießen gegen geltendes Recht. Bis zum 30. Juni 2021 war Online-Glücksspiel in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen verboten. Der Vertrag zwischen Verbraucher und Anbieter ist nichtig und nie zustande gekommen. Verbraucher haben daher Anspruch auf die komplette Rückerstattung ihrer Verluste – natürlich nach Abzug ihrer Gewinne.
  • Der Rückzahlungsanspruch ist nur dann zu verwehren, wenn Spieler von der Illegalität des Online-Glücksspiels gewusst hätten. Das verklagte Online-Casino muss diesen Zusammenhang dem Spieler nachweisen. Für die Allgemeinheit ist aus Sicht vieler Gerichte jedoch nicht bekannt, dass Online-Glücksspiele verboten gewesen sei.
  • Manche Anbieter von Online-Glücksspielen verlangen von Spielern, dass sie sich selbst vor dem Zocken über die Rechtslage in ihrem Land informieren. Das OLG Frankfurt wies süffisant darauf hin, dass die Anbieter von Online-Glücksspielen selbst die Meinung vertreten, vollkommen legal zu handeln. Da passe es nicht, wenn sie dem Spieler unterstellen, dass er über die Illegalität informiert gewesen sein müsste.
  • Sicherlich haben auch die Spieler gegen das Glücksspielverbot verstoßen. Allerdings gehen die Gerichte in den meisten Fällen davon aus, dass sie von dem Verbot nichts gewusst haben. Der Glücksspielanbieter jedoch schon. Er muss sich dieses Verstoßes bewusst gewesen sein und ihn trotzdem gewollt haben. Der Schutzzweck des Verbotes würde aus Sicht der Gerichte ad absurdum geführt, wenn der Anbieter den Einsatz des Spielers behalten könnte.
  • Interessanterweise sind die meisten Online-Casinos auch aktuell noch ohne gültige Lizenz unterwegs, fand das Nachrichtenmagazin Der Spiegel heraus. Daher ist es für Verbraucher auch nach dem 1. Juli 2021 interessant zu prüfen, ob die Casinos illegal gearbeitet haben. Falls das so ist, können Ansprüche auf die Rückgabe der Verluste bestehen. Wichtig dabei: Die Geschädigten dürfen vorher von der Illegalität des Online-Casinos nichts gewusst haben. Die Betreiber müssen vor Gericht den Nachweis über eine mögliche Kenntnis des Spielers führen.

Fazit: Die Entwicklungen der vergangenen Monate zeigen deutlich, wie gut die Chancen der Verbraucher stehen, verlorenes Geld wieder von den Online-Casinos oder den Anbietern von Sportwetten zurückzuholen. Allerdings funktioniert das nur auf gerichtlichem Weg. In außergerichtlichen Verfahren stellen sich die Anbieter taub. Da die Rechtsschutzversicherer keine Deckung für solche Verfahren übernehmen, ist es für Opfer der Glücksspiel-Abzocke schwierig, ihr Geld gerichtlich einzuklagen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet deshalb den von der Glücksspiel-Abzocke Betroffenen eine Finanzierung der Prozesskosten mit Hilfe eines Dienstleisters an. Mandanten entstehen dadurch keine Kosten.

Weitere Infos hier: https://www.dr-stoll-kollegen.de/online-casino-geld-zurueck

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien in Deutschland. Mit der Expertise von 29 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise-, Erb-, Versicherungs-, Sozial-, Wohn- und Mieteigentums- , Handels- und Gesellschafts- sowie Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterklage gegen die Mercedes-Benz Group AG.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: +49 (7821) 923768-0
Telefax: +49 (7821) 923768-889
http://www.dr-stoll-kollegen.de

Ansprechpartner:
Dr. Ralf Stoll
Geschäftsführer
Telefon: +49 (7821) 9237680
Fax: +49 (7821) 923768889
E-Mail: Ralf.Stoll@dr-stoll-kollegen.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel