Bund und Länder haben sich im Einklang mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) geeinigt. Die Fristverlängerung bis 30. September 2024 gilt dann, wenn prüfende Dritte (also z.B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) bereits Fristverlängerung im digitalen Antragssystem beantragt haben. Zudem wurden Vereinfachungen im Prozess zur Abwicklung der Schlussabrechnungen beschlossen. Die IHK Saarland begrüßt die neuen Regelungen: „Als Ansprechpartner für die Corona-Wirtschaftshilfen erreichen uns nach wie vor täglich Rückfragen zu Schlussabrechnungen. Die zahlreichen Gespräche mit betroffenen Mitgliedsunternehmen machen den hohen Handlungsbedarf deutlich. Umso mehr freut es uns, dass mit Unterstützung der DIHK nun eine gemeinsame Verständigung erreicht werden konnte“, sagt IHK-Hauptgeschäftsführer Dr. Frank Thomé.

Im Einzelnen wurde beschlossen:

  • Der Bund und alle Länder haben sich darauf verständigt, die vollständige Einreichung für Schlussabrechnungen bis zum 30. September 2024 zu ermöglichen, sofern bereits Fristverlängerungen aufgrund der hohen Arbeitsbelastungen der prüfenden Dritten im digitalen Antragssystem beantragt wurden. Die Verlängerung erfolgt über eine Anpassung der Vollzugshinweise und FAQs der Schlussabrechnung.
  • Sind prüfende Dritte unverschuldet außer Stande, die Schlussabrechnung einzureichen, können sie im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen beantragen, nach Ablauf der Frist noch einzureichen. Dabei werden die Grundsätze der Wiedereinsetzung (§ 32 VwVfG) beachtet.
  • Zudem wurden Vereinfachungen im Prozess vereinbart. Wenn der Antrag bereits auf Basis von Ist Zahlen gestellt wurde und keine Abweichungen oder nur geringe Abweichungen dazu in der Schlussabrechnung bestehen, sollen Schlussabrechnungen beschleunigt geprüft werden.
  • Die Bewilligungsstellen der Länder werden im Interesse einer raschen Verbescheidung der Schlussabrechnungen ihr Ermessen bei der Prüfung ausüben. Dazu zählt etwa auch mit Augenmaß vorgehen. „Katalogabfragen“, ohne Bezug zum konkreten Einzelfall (z. B. Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug bei Freiberuflern), sollen vermieden werden, wo der Einzelfall nicht dazu Anlass gibt (z.B. Betrugsverdacht). Bereits im Rahmen der Antragstellung eingereichte Belege sollen nicht erneut angefordert werden.
  • Ebenso wird die in der digitalen Antragsplattform von den Bewilligungsstellen festgelegte Rückmeldefrist bei Nachfragen und Beleganforderungen auf 21 Tage verlängert, um den prüfenden Dritten einen angemessenen Antwortzeitraum einzuräumen, da in vielen Fällen zunächst Rückfragen und Abstimmungen mit den Mandanten erforderlich sind. Diese Antwortfrist kann auf Antrag zweimal um jeweils 15 Tage verlängert werden.
  • Bund und Länder sind auch darüber hinaus bereit, Prozessoptimierungen im Lichte der Praxiserfahrungen zu prüfen und, soweit möglich, weitere Vereinfachungen und Beschleunigungen voranzubringen.
  • Etwaige Rückfragen und Beleganforderungen der Bewilligungsstelle sollen grundsätzlich zeitnah nach Einreichung der Schlussabrechnung erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass Bewilligungsstellen manche Rückfragen, z.B. zur Prüfung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen, erst stellen können, wenn Antragsteller beide Schlussabrechnungspakete vollständig eingereicht haben.
  • Das BMWK strebt in Abstimmung mit den Bewilligungsstellen der Länder an, Transparenz über die Verfahrensdauer und den Bearbeitungsstand, z.B. durchschnittliche Bearbeitungszeit, herzustellen.

Die gemeinsame Verständigung im Wortlaut: Gemeinsame Verständigung
Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) BMWK – Corona-Wirtschaftshilfen

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