Bereits jeder zehnte Autofahrer hat nach Angaben der DA Direkt Versicherung eine Dashcam an der Frontscheibe und zeichnet das Verkehrsgeschehen auf. Doch das Filmen anderer Verkehrsteilnehmer ist ein Verstoß gegen den Datenschutz. In Deutschland darf grundsätzlich niemand gegen seinen Willen gefilmt werden. Eine Ausnahme ist, wenn die Aufnahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. Das gilt beispielsweise bei einer umstrittenen Schuldfrage bei einem Unfall.

Aufzeichnungen: Die Dashcam zeichnet üblicherweise das Verkehrsgeschehen in ein- bis zweiminütigen Sequenzen auf. Allerdings werden die Sequenzen nur kurz gespeichert und aus Datenschutzgründen immer wieder überschrieben. Unfälle oder Notbremsungen registrieren die Kameras über einen internen Beschleunigungssensor. Verzeichnet dieser hohe Bremskräfte, speichert die Kamera die aktuelle Aufnahme automatisch und schützt sie davor, überschrieben zu werden. Außerdem sichert die Kamera gewöhnlich auch Daten zur Geschwindigkeit und GPS-Koordinaten sowie Aufnahmedatum und -zeit. Manche Modelle liefern zusätzlich Informationen zur Fahrtroute, Durchschnittsgeschwindigkeit oder zu den aufgetretenen g-Kräften.

Veröffentlichung: Die Veröffentlichung vonAufnahmen fremder Autokennzeichen oder Personen ohne Einwilligung im Internet oder anderswo verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Insgesamt gilt, dass bei unzulässiger Verwendung von Dashcams die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden Bußgelder verhängen können. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn Privatleute mit ihren Aufnahmen ein Fehlverhalten anderer anzeigen möchten. Videoaufnahmen zur Strafverfolgung sind nur den Ermittlungsbehörden und dies auch nur in engen Grenzen erlaubt.

Zulässigkeit bei Gericht: Trotz der datenschutzrechtlichen Bedenken kann nach Aussage des Fachanwalts Michael Schulte im Einzelfall eine permanente und anlasslose Aufzeichnung einer Dashcam im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertbar sein. Dies hat der Bundesgerichtshof 2018 entschieden (Az.: VI ZR 233/17). Trotzdem müssen die Interessen immer abgewogen werden. Dass man die Videoaufnahmen verwerten kann, wurde auch damit begründet, dass sich ein Verkehrsteilnehmer durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich selbst der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer aussetzt. Auch der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen führen für sich genommen nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Der Bundesgerichtshof wies allerdings ausdrücklich darauf hin, dass ein Datenschutzverstoß bei einer permanenten und anlasslosen Aufzeichnung vorliege.

Kosten: Die Preise für Dashcams reichen von 30 bis 1000 Euro. Schon ab 100 Euro können die Kameras ihren Zweck erfüllen und liefern akzeptable Bildqualitäten. Jedoch sollte man bei diesen günstigen Geräten nicht zu viel erwarten, was Ausstattung und datenschutzkonforme Speicherung betrifft. Wer ein Budget von mindestens 150 Euro einplant, muss sich in der Regel nicht mehr mit diesen Fragen beschäftigen.

Redakteurin: Carina Belluomo

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