Pendler können Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht gelten machen, wenn die Fahrtzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte lediglich etwa eine Stunde beträgt. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Fall: Arbeit ist 30 Kilometer vom Hauptwohnsitz entfernt

Der Kläger war Fremdgeschäftsführer bei einer GmbH & Co KG. Sein Unternehmen befand sich etwa 30 Kilometer von seinem Hauptwohnsitz entfernt. Im Streitjahr mietete er eine Zweitwohnung rund einen Kilometer entfernt von seiner Arbeitsstätte. Vom Unternehmen bekam er einen Firmenwagen. Mit diesem konnte er unter anderem die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten zurücklegen. Die Privatfahrten versteuerte der Kläger nach der 1-Prozent-Regelung.

Für die Zweitwohnung wollte der Geschäftsführer Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Er erklärte, dass er ohne Zweitwohnsitz die Fahrtstrecke zum Unternehmen mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) aufgrund der gestiegenen Fahrzeugkosten und der Baustellensituation zurückgelegt hätte. Die einfache Wegstrecke hätte so mit dem ÖPNV zwei Stunden und mit dem Auto eine Stunde betragen.

Das Urteil und die Begründung des Gerichts

Das Finanzamt lehnte die doppelte Haushaltsführung mit der Begründung ab, dass es zumutbar sei, arbeitstäglich eine Strecke von 30 Kilometern zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit einem Fahrzeug zurückzulegen. Auch das Finanzgericht (FG) Münster sah keine Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung vorliegen (Urteil vom 6. Februar 2024, 1 K 1448/22 E).

Der eigene Hausstand und der Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort müssen sich für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung an unterschiedlichen Orten befinden und beruflich veranlasst sein. Dabei muss der Weg von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsplatz betragen.

Darauf sollten Sie achten

„Eine Mindestentfernung zwischen Haupt- und beruflicher Zweitwohnung gibt der Gesetzgeber zwar nicht vor“, erklärt Ecovis-Steuerberater Werner Heininger in Potsdam, „das FG Münster wies jedoch darauf hin, dass sich aufgrund des Wohnungsmangels und der gestiegenen Miet- und Kaufpreise für Immobilien die Wohnorte zunehmend aus den Städten heraus ins Umland verlagern.“ Es schließt sich der Auffassung aus dem BMF-Schreiben vom 25. November 2020 an. Dort ist festgelegt, dass Fahrtzeiten von der Hauptwohnung zur Arbeitsstätte bis zu einer Stunde und einer Wegstrecke bis 50 Kilometer als üblich und zumutbar anzusehen sind.

„Betroffene, die auch geringere Strecken nicht täglich zurücklegen wollen, sollten mit ihrem Steuerberater besprechen, was sie absetzen können und was das günstigste Modell für sie ist“, sagt Heininger.

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