Kurz nach dem Kauf eines Ponys stellte die Käuferin ein Sommerekzem an ihm fest. Einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags hat sie aber nicht. ARAG Experten verweisen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München, welches die Entscheidung der Vorinstanz bestätigte. Diese hatte einen Mangel erst im Ekzem und nicht schon in der genetischen Disposition dafür gesehen. Laut der Entscheidung genügt die genetische Disposition für das Sommerekzem nicht für die Annahme eines Mangels. Maßgeblich sei der Ausbruch der Krankheit (Az.: 2 O 8062/22).
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