Dass es Autofahrern während der Fahrt untersagt ist, mit dem Handy am Ohr zu telefonieren, ist kein Geheimnis. Das „vorschriftswidrige Benutzen eines elektronischen Gerätes“, wie es die Straßenverkehrsordnung nennt (Paragraf 23 Absatz 1a) kann nicht nur hohe Bußgelder oder Punkte in Flensburg zur Folge haben, sondern sogar ein Fahrverbot bedeuten. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass dieses Verbot sogar das Bedienen eines im Fahrzeug fest installierten Touchscreens umfasst. In einem konkreten Fall hatte ein Tesla-Fahrer über den Bedienbildschirm das Intervall seines Scheibenwischers verändern wollen. Dabei war er von der Straße abgekommen und gegen mehrere Bäume geprallt. Als er daraufhin ein Bußgeld von 200 Euro und einen Monat Fahrverbot aufgebrummt bekam, zog der Unfall-Fahrer vor Gericht. Doch die Richter stuften die Bedienung des Touchscreens genauso wie das Benutzen eines Handys als vorschriftswidrig ein. Die ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass die generelle Nutzung von Touchscreens erlaubt ist, sofern es sich um einen kurzen Blick darauf handelt (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19).

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