Wer von einem Kaufvertrag zurücktritt, muss die Ware – in diesem Fall handelte es sich um einen Carport – so zur Abholung für den Verkäufer bereitstellen, dass sie transportfähig ist. Das umfasst bei einem vereinbarungsgemäß "bis Bordsteinkante" gelieferten Bausatz, dass dieser auf öffentlichem Grund bereitgehalten wird. Auch darf nach Auskunft der ARAG Experten laut dem Amtsgericht München kein Paket geöffnet sein (Az.: 142 C 21245/23).

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