Die Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten kann zwar erhebliche Erbschaftsteuern einsparen, birgt aber auch Risiken. Bei aller Großzügigkeit sollten Schenker nie die eigene Versorgung aus den Augen verlieren, möglicherweise wohnen Sie ja selbst in dem Haus oder der Wohnung, das Sie verschenken und wollen dies auch bis zu Ihrem Lebensende tun.

Wohn- und Nießbrauch: Wenn Sie selbst die Immobilie, die sie verschenken wollen, weiter bewohnen wollen, können Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauchrecht vorbehalten. Diese Rechte können mit einer Grundbucheintragung gesichert werden und gelten gegenüber jedem, auch wenn die Immobilie verkauft wird. Während ein Wohnrecht Ihnen lediglich die Nutzung der Immobilie erlaubt, können Sie bei einem Nießbrauchrecht auch erzielte Mieteinkünfte für sich beanspruchen. Sollen Sie zum Beispiel irgendwann gezwungen sein, wegen einer Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim umzuziehen, könnten Sie aus den Mieteinnahmen einen Heimaufenthalt finanzieren.

Tipp: Der Nießbrauch birgt auch Streitpotential, nämlich dann, wenn größere Investitionen an der Immobilie fällig werden. Das Gesetz sieht vor, dass die Beschenkten die neuen Eigentümer sind und außerordentliche Kosten selbst tragen müssen. Damit sind die Beschenkten aber oft nicht einverstanden. Vom Gesetz abweichende Regelungen können vertraglich vereinbart werden.

Nießbrauch: Nutzen Sie den Steuervorteil

Ein im Schenkungsvertrag verankerter Nießbrauchsvorbehalt wirkt sich obendrein steuerlich günstig aus, denn Nießbrauch wird bei der Berechnung der Schenkungsteuer kapitalisiert und vom Wert der Immobilie, dem Schenkungswert, abgezogen. Je jünger Sie als Schenkender oder Schenkende sind, desto höher wird steuerlich das Nießbrauchrecht angesetzt.

Tipp: Wer mit einer Schenkung beabsichtigt, den Pflichtteilsanspruch anderer Erbberechtigter zu schmälern, sollte auf den Nießbrauchsvorbehalt verzichten. Denn ein Pflichtteilsberechtigter hat zwar an einer verschenkten Immobilie keinen Anspruch mehr, wenn zwischen Erbfall und Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind. Dies gilt aber nicht, wenn sich der Schenker den Nießbrauch vorbehalten hat. Die Zehnjahresfrist beginnt in diesem Fall erst gar nicht zu laufen, Pflichtteilsansprüche bleiben bestehen.

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