Grundfreibetrag steigt: Der steuerliche Grundfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums erhöht sich von 11.784 Euro um 300 Euro auf 12.084 Euro. Bis zu dieser Betragsgrenze sind die Einkünfte von Steuerpflichtigen steuerfrei. Für zusammenveranlagte Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 24.168 Euro.

Höherer Kinderfreibetrag: Statt Kindergeld können sich Familien mit Kindern alternativ für den steuerlichen Kinderfreibetrag entscheiden. Dieser Freibetrag steigt in 2025 um 60 Euro. Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beläuft sich der neue Kinderfreibetrag ab dann auf insgesamt 9.600 Euro (für zusammenveranlagte Eltern).

Lohnsteuerfreibetrag für 2025 anmelden: Für voraussichtlich anfallende Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei ihrem zuständigen Finanzamt noch in 2024 einen Lohnsteuerfreibetrag für 2025 beantragen. Den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen Sie zum Beispiel über das Online-Portal ELSTER bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Entspricht das Finanzamt Ihrem Antrag, so wird ein Lohnsteuerfreibetrag festgesetzt. Damit verringert sich Ihr zu versteuerndes Bruttogehalt um den monatlichen Freibetrag, so dass in Ihrer monatlichen Gehaltsabrechnung weniger Lohnsteuer abgezogen wird. Nehmen Sie am Lohnsteuerermäßigungsverfahren teil, sind Sie im jeweiligen Jahr immer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Frist für die Steuererklärung verlängern: Wenn Sie bereits absehen können, dass Sie Ihre Steuererklärungen nicht fristgemäß einreichen werden, räumt Ihnen das Finanzamt bei triftiger Begründung auf Antrag in aller Regel eine Fristverlängerung ein.

Mehr Zeit für die Abgabe bleibt Ihnen ebenfalls, wenn Sie die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein anfertigen lassen. Denn dadurch verlängert sich die Abgabefrist für die Steuererklärung 2023 um neun Monate vom 2. September 2024 auf den 2. Juni 2025. Geschieht das zum ersten Mal, sollten Sie Ihr Finanzamt vorab schriftlich informieren.

Freistellungsaufträge anpassen: Sie haben in Kapitalanlagen investiert? Dann sind Ihre Erträge daraus steuerpflichtig. Der Fiskus belegt sie mit  25 Prozent Abgeltungssteuer. Zusätzlich wird auf die Kapitalertragsteuer der 5,5-prozentige Solidaritätszuschlag erhoben. Je nach Konfessionszugehörigkeit wird zusätzlich Kirchensteuer fällig.

Allerdings lassen sich Kapitalerträge zumindest teilweise von der Steuer befreien. Durch den sogenannten Sparerpauschbetrag werden 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro bei Verheirateten frei gestellt.

Damit Sie den Sparerpauschbetrag für sich beanspruchen können, müssen Sie Ihrer Bank oder Fondsgesellschaft einen entsprechenden Freistellungsauftrag in Höhe der zu erwartenden Kapitalerträge erteilen. Die Freistellung bezieht sich immer auf das jeweilige Kalenderjahr und gilt der Höhe nach unverändert und unbefristet, bis sie abgeändert wird. Das bedeutet: Ändern sich die Kapitalerträge, sollten Sie auch Ihre Freistellungsaufträge entsprechend anpassen. Sonst zahlen Sie unter Umständen zu viel Steuern, die Sie dann nur umständlich über Ihre Steuererklärung vom Fiskus zurück verlangen können. Es kann sich also auszahlen, wenn Sie Ihre Kapitalerträge noch im laufenden Jahr überschlagen und den Freistellungsauftrag zu Ihren Gunsten bei Ihrer Bank erhöhen.

Den kompletten biallo.de Ratgeber zu diesem Thema gibt es hier: https://link.biallo.de/vr9xu4ka/

 

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