Damit die Teilkaskoversicherung leistet, muss der Zusammenstoß mit einem Reh nachgewiesen sein. Ein totes Reh, das neben dem Fahrzeug lag, reichte dem Amtsgericht München als Beweis nicht aus.

Beim Amtsgericht München klagte ein Autofahrer, der vortrug, dass ihm ein Reh in der Kurve einer Landstraße auf die Motorhaube gesprungen sei. Er habe dabei die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und ist zweimal gegen eine Leitplanke gestoßen. Er verständigte die Polizei, nach deren Ankunft das tote Reh noch neben dem Fahrzeug lag. Es gab keine Zeugen und keine Fotos. Am Fahrzeug entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Es wurde zwischenzeitlich verschrottet. Insofern hat der Kläger es vereitelt, dass ein Gerichtssachverständiger weitere Überprüfungen vornehmen konnte, urteilte das Amtsgericht München (Az. 123 C 13553/23) und wies die Klage zurück. Die Aussagen des Klägers waren in Anbetracht der geschilderten Ausführungen nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schaden darauf zurückzuführen ist, dass ein Reh auf seiner Motorhaube zum Liegen kam und er zweimal ohne sein eigenes Verschulden eine Leitplanke berührt hat. Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung rät, sich nach einem Wildunfall von der Polizei eine Wildunfallbescheinigung ausstellen zu lassen und Fotos vom Unfallort, Tier und Fahrzeug zu machen. Zudem sollte mit der Versicherung der weitere Ablauf besprochen werden. „Keinesfalls sollten Wildspuren vorschnell beseitigt oder das Auto repariert oder verschrottet werden“, so Bösl. Versichert sind Wildschäden grundsätzlich bereits in der Teilkaskoversicherung. Verbraucherfreundliche Angebote leisten hier auch nach einem Zusammenstoß mit jeglichen Tieren und nehmen keine Abzüge vor, falls der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde. „Auch das erleichtert die Regulierung“, sagt die Schadenexpertin der uniVersa.

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